Schärferes Ablöseverbot bei Arbeitnehmerentsendung

Eine Entsendung kommt nicht Betracht, wenn ein entsandter Arbeitnehmer durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer abgelöst wird.

 

Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern ist stets zu klären, welches Sozialversicherungssystem zur Anwendung kommt. Innerhalb der EU können Arbeitnehmer immer nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaates unterliegen. Dies ist in der Regel das Recht des Landes, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Bei einer Entsendung ändert sich hingegen trotz der Auslandstätigkeit der gewöhnliche Tätigkeitsort nicht. Die entsandten Arbeitnehmer unterliegen weiterhin der Sozialversicherungspflicht ihres Heimatlandes. Eine Entsendung darf dabei jedoch höchstens 24 Monate dauern. Ferner dürfen sich mehrere Arbeitnehmer dabei nicht gegenseitig ablösen – man spricht vom sogenannten Ablöseverbot.

Bislang war es allgemeine Ansicht, dass das Ablöseverbot nur für Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers galt. Ein Unternehmen konnte also nicht nacheinander unterschiedliche Arbeitnehmer im Ausland für die Erledigung der gleichen Tätigkeiten einsetzen.

Der EuGH hat nun entschieden, dass es im Rahmen des Ablöseverbots nicht auf den konkreten Arbeitgeber ankommt. Es wird alleine betrachtet, ob sich mehrere entsandte Arbeitnehmer auf ihrer Position im Inland „ablösen“, also nacheinander die gleichen Tätigkeiten ausführen. Dabei können die jeweiligen Arbeitgeber der entsandten Mitarbeiter sogar aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten kommen.

In solchen Ablösefällen unterliegen dann also alle betroffenen Arbeitnehmer den Vorschriften des Sozialsystems an ihrem Tätigkeitsort. Wird dies nicht beachtet, besteht das Risiko, dass der ausländische Arbeitgeber einen Sozialversicherungsbetrug begeht, der mit erheblichen Strafen geahndet wird.

Quelle: EuGH, Urteil vom 06.09.2018, Az. C-527/16

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.