Sagen Sie mal – wer ist eigentlich Ihr wirklicher Eigentümer? Anmerkungen zum tschechischen Transparenzregister

Im Februar 2021 wurde ein neues Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten verlautbart, welches eine neue Definition des wirtschaftlich Berechtigten enthält und empfindliche Strafen einführt.

Ein in den Medien mit großer Aufmerksamkeit verfolgter Gesetzgebungsprozess hat mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten durch das Parlament und dessen Unterzeichnung durch den Präsidenten der Republik sein Ende gefunden. Das neue Gesetz tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft und ersetzt vollständig die derzeitige Transparenzregelung, die im Gesetz über öffentliche Register enthalten war, erweitert und spezifiziert die Erfassungspflichten, und führt erhebliche Sanktionen für Unternehmen ein, die ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nennen oder Falschangaben machen.

In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die Regeln, die für Handelsgesellschaften gelten.

Die Genese dieses neuen Gesetzes handelten wir im November 2019 schon einmal ab; bei Interesse finden Sie die einschlägigen Artikel hier und hier.

Was ist vom neuen Gesetz zu erwarten?

Das Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten, das am 1. Juni 2021 in Kraft tritt, enthält eine neue Definition des wirtschaftlich Berechtigten. Der wirtschaftlich Berechtigte wird im materiellen Sinne definiert. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die tatsächliche Situation widerzuspiegeln, anstelle einer bloß formalen Erfüllung der Definition. Der wirtschaftlich Berechtigte ist demgemäß eine natürliche Person (d.h. ein Mensch, niemals eine Gesellschaft), die der Endbegünstigte bzw. die Person mit letztendlichem Einfluss ist.

Der Endbegünstigte ist sodann jede Person (also sowohl natürliche als auch juristische Personen, wobei allerdings, wie gesagt, nur eine natürliche Person, die Endbegünstigte ist, auch der wirtschaftlich Berechtigte sein kann), die ein direktes oder indirektes Recht auf eine Gewinnbeteiligung, auf einen Anteil an anderen Eigenmitteln oder auf den Liquidationssaldo von mehr als 25% hat und diesen Anteil nicht weiterreicht. Bei der Bestimmung des Endbegünstigten reicht es nicht aus, nur die unmittelbaren Partner oder Aktionäre des Unternehmens zu untersuchen; wenn es sich bei diesen um juristische Personen handelt, muss außerdem ermittelt werden, welche Personen am Nutzen dieser Gesellschafter beteiligt sind. Diese sind sodann zu addieren, um festzustellen, ob sie gemeinsam womöglich einen Anteil von mehr als 25 % erzielen.

Als Person mit letztendlichem Einfluss wird jede natürliche Person betrachtet, die ein beherrschendes Unternehmen im Sinne des Körperschaftsgesetzes ist, d.h. eine Person, die direkt oder indirekt entscheidenden Einfluss auf die Handelsgesellschaft ausüben kann. Bei einem Unternehmen, das zu einem Konzern gehört, ist dies immer das leitende Unternehmen. Hierher gehört in der Regel auch der Mehrheitsaktionär. Zusätzlich zu den im Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten enthaltenen Regeln dienen auch die im Körperschaftsgesetz enthaltenen Vermutungen zu den Beherrschungsverhältnissen als Richtschnur für die Bestimmung der Person mit letztendlichem Einfluss. Das neue Gesetz sieht außerdem vor, dass wenn eine natürliche Person einen direkten oder indirekten Anteil am Stimmrecht hat, der die Anteile anderer Personen deutlich übersteigt, und insbesondere dann, wenn dieser Anteil größer als 25% ist, davon auszugehen ist, dass es sich um die Person mit letztendlichem Einfluss (und daher den wirtschaftlich Berechtigten) handelt.

Wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht bestimmt werden kann, obwohl die Gesellschaft alle diesbezüglichen Anstrengungen unternommen hat, oder es sich herausstellt, dass der letztendliche Einfluss von einer juristischen Person ausgeübt wird, die keinen wirtschaftlich Berechtigten hat, greift die gesetzliche Fiktion, dass jede Person im Top-Management des Unternehmens wirtschaftlich Berechtigter ist. Es ist immer notwendig, sowohl die Endbegünstigten als auch die Personen mit letztendlichem Einfluss rechtzeitig zu ermitteln; generell gilt, dass die Personen, zu denen man dieser Übung auf beiden verschiedenen Pfaden gelangt, die einzutragenden Personen sind.

Das Gesetz enthält außerdem neuerdings ein Verzeichnis von Körperschaften, die keinen wirtschaftlichen Berechtigten als Eigentümer haben und daher nicht der Registrierungspflicht unterliegen. Die Liste umfasst insbesondere den Staat, territoriale Selbstverwaltungseinheiten, Wohnungseigentümergemeinschaften, staatliche Unternehmen, politische Parteien, vom Staat oder den Kommunen getragene Schulen, Kirchen, Gewerkschaften usw.

Die neue Erfassung ermöglicht außerdem die automatische Spiegelung von Daten direkt aus dem Handelsregister. Dies ist bei Aktiengesellschaften mit einer natürlichen Person als Alleinaktionär der Fall. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgt eine solche automatische Übernahme für Partner mit einem Anteil von mehr als 25%.

Die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten ist kein öffentliches Register. Das Gesetz geht jedoch davon aus, dass die Aufzeichnungen bis zu einem gewissen Grad öffentlich im Internet verfügbar sein werden und es möglich sein wird, einen Auszug aus dem Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten zu erhalten, bzw. eine Bestätigung, wonach eine bestimmte Person nicht als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist.

Sanktionen wg. Nichtregistrierung des wirtschaftlich Berechtigten

Im Gegensatz zur aktuellen Verordnung sieht das Gesetz ab dem 1. Juni 2021 Geldbußen für Unternehmen vor, die sich nicht um die Registrierung ihrer wirtschaftlich Berechtigten kümmern, sowie Beschränkungen für wirtschaftlich Berechtigte, die nicht registriert sind.

Reagiert ein Unternehmen nicht auf eine gerichtliche Aufforderung, seinen wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen, so gilt dies als ein Delikt, für das eine Geldstrafe von bis zu 500.000 CZK verhängt werden kann. Gleichermaßen macht sich eines Vergehens auch der wirtschaftlich Berechtigte oder die Person mit letztendlichem Einfluss schuldig, bzw. gegebenenfalls weitere Personen entlang der Kette zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und dem Unternehmen, und zwar dann, wenn diese Personen dem Unternehmen nicht die notwendige Mitwirkung leisten, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten zu ermöglichen.

Den Gerichten eröffnet sich neuerdings die Möglichkeit, von Amts wegen ein sogenanntes Verfahren wg. Unregelmäßigkeiten einzuleiten, falls sie davon verständigt werden, dass die in der Erfassung eingetragenen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, oder falls ein Unternehmen seinen wirtschaftlich Berechtigten überhaupt nicht registriert hat. Das Gericht trägt die Unregelmäßigkeit ins Register ein. Solange diese fortbesteht, sind die Rechte und Pflichten, welche sich aus Rechtsgeschäften ergeben, in denen die Person des wirtschaftlich Berechtigten verschleiert wurde, und die zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, in dem der wirtschaftlich Berechtigte nicht registriert war, nicht durchsetzbar.

Ist der wirtschaftlich Berechtigte nicht in der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen, so kann das Unternehmen ihm keinen Gewinn ausschütten und er kann außerdem sein Stimmrecht nicht ausüben. Gleiches gilt für juristische Personen, deren wirtschaftlich Berechtigte eine solche Person ist. Darüber hinaus darf die Gesellschaft keine Gewinnanteile zugunsten von juristischen Personen ausschütten, deren wirtschaftlich Berechtigter nicht im Verzeichnis eingetragen ist.

Das Recht auf Gewinnbeteiligung oder die Ausschüttung anderer Eigenmittel, die solcherart nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres ausbezahlt wurden, in dem über die Zahlung dieser Mittel entschieden wurde, erlischt mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Die nicht ausgeschütteten Mittel werden auf das Konto Gewinnvortrag aus Vorjahren gebucht.

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Angesichts der empfindlichen Sanktionen können wir nur empfehlen, das neue Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten nicht zu unterschätzen und die rechtzeitige Eintragung der relevanten Angaben in das Register zu veranlassen.

Quelle:
Ges. Nr. 37/2021 Slg.

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