Rumänien: Neue Vorschriften im Bereich des Verkaufs von außerörtlichen landwirtschaftlichen Flächen

Strengere Bedingungen beim Kauf und Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen in Rumänien

Ab dem 13. Oktober 2020 ändern sich die Bedingungen unter denen landwirtschaftliche Flächen in Rumänien gekauft werden können.

Die Klassen der Vorkäufer, deren Recht respektiert werden muss, wurden neu organisiert. Somit haben die folgenden Personen ein Vorkaufsrecht:

· I. Klasse: Miteigentümer, Verwandte ersten Grades, Ehepartner, andere Kategorien von Verwandten;

· II. Klasse: Eigentümer landwirtschaftlicher Investitionen für Baumkulturen, Weinrebe, Hopfen, private Bewässerung und/oder Pächter;

· III. Klasse: die Eigentümer und / oder Pächter benachbarter landwirtschaftlicher Flächen;

· IV. Klasse: Junglandwirte;

· V. Klasse: „Gheorghe Ionescu-Șișești” Akademie für Land- und Forstwissenschaften, bestimmte Forschungs- und Entwicklungseinheiten sowie landwirtschaftliche Bildungseinrichtungen;

· VI. Klasse: natürliche Personen mit dem Wohnsitz in den territorialen Verwaltungseinheiten, in denen sich das Land befindet, oder in den benachbarten territorialen Verwaltungseinheiten;

· VII. Klasse: der rumänische Staat.

Falls keiner der oben genannten Vorkäufer dieses Recht innerhalb von 45 Tagen nach Veröffentlichung des Verkaufsangebots ausübt, kann der Grundbesitzer an Einzelpersonen oder juristische Personen verkaufen, die bestimmte Bedingungen erfüllen: (i) haben ihren Wohnsitz in Rumänien mindestens 5 Jahre vor dem Erwerb, (ii) haben mindestens 5 Jahre zuvor landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, (iii) wurden von den rumänischen Steuerbehörden registriert. Darüber hinaus müssen die Unternehmen nachweisen, dass mindestens 75% des Gesamteinkommens der letzten 5 Geschäftsjahre aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten stammen und dass die kontrollierende Person seit mindestens 5 Jahren in Rumänien ansässig ist.

Wenn kein Vorkäufer von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht oder wenn keiner der spezialisierten Käufer den Kauf wünscht oder die Bedingungen für den Kauf der landwirtschaftlichen Flächen erfüllt, kann der Verkauf an jede natürliche oder juristische Person erfolgen.

Der Weiterverkauf von landwirtschaftlichen Flächen vor 8 Jahren nach dem Kauf wird zusätzlich besteuert, indem eine Steuer von 80% auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis des jeweiligen Landes erhoben wird.

Die gleiche Steuer gilt für die Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung von Unternehmen, die mehr als 25% des Vermögens in landwirtschaftliche Flächen besitzen, wenn die Entfremdung vor Abschluss von 8 erfolgte Jahre nach dem Kauf dieser Vermögenswerte stattfindet.

 

Gesetz Nr. 175/2020 für die Änderung des Gesetzes Nr. 17/2014 in Bezug auf einige Maßnahmen zur Regelung des Verkaufs und Kaufs von außerörtlichen landwirtschaftlichen Flächen

 

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