Neue Vorschriften über den alleinigen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Registrierung mehrerer Firmensitze an derselben Adresse, Zustimmung der Einwohnergemeinschaft zur Registrierung des Firmensitzes
Beginnend mit dem 5. Juli 2020 wurden neue Vorschriften bezüglich der Handelsgesellschaften verabschiedet.
Zuvorderst konnte eine natürliche oder juristische Person vor dem 5. Juli 2020 alleiniger Gesellschafter nur einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden. Darüber hinaus konnte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die aus einer einzigen Person bestand, als alleinigen Gesellschafter haben.
Mit Wirkung vom 5. Juli 2020 wurden diese Beschränkungen aufgehoben, und fortan gibt es keine rechtlichen Hindernisse mehr für eine juristische oder natürliche Person, Alleingesellschafter in mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu werden, oder für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die von einer einzigen Person gehalten wird, Alleingesellschafter in einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu werden. Als Folge einer solchen Vereinfachung glauben wir, dass der Prozess der Eintragung einer Gesellschaft verbessert wird.
Außerdem konnten mehrere Gesellschaften ihren Firmensitz nicht unter derselben Adresse registrieren lassen. Diese Beschränkung erschwerte die Gründung einer Gesellschaft oder den Wechsel des Firmensitzes.
Mit den neuen Regeln wird diese Bedingung aufgehoben, so dass die Registrierung von mehreren Firmensitze unter derselben Adresse möglich ist.
Zudem musste die Einwohnergemeinschaft bei der Registrierung des Firmensitzes einer Gesellschaft in einem Wohngebäude ihre schriftliche Zustimmung geben, obwohl die Gesellschaft in dem besagten Firmensitz keine Unternehmenstätigkeiten durchführte. Gemäß der neuen Verordnung wird diese Bestimmung aufgehoben und ab dem 5. Juli 2020, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft eine eidesstattliche Erklärung abgibt, dass in diesem Firmensitz keine Unternehmenstätigkeiten durchgeführt werden, ist die schriftliche Zustimmung der Einwohnergemeinschaft für die Registrierung der Gesellschaft oder den Wechsel des Firmensitzes nicht mehr erforderlich.
Gesetz Nr. 102/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 31/1990