Am Anfang des legislativen Prozesses befindet sich eine Novelle des Arbeitsgesetzbuches mit Potenzial, einige seiner traditionellen Institute grundlegend zu ändern.
Die vorgeschlagene Regierungsnovelle des Arbeitsgesetzbuches bringt einige interessante Neuheiten, aber auch Änderungen, die sich ohne zu übertreiben als revolutionär bezeichnen lassen.
Im Fall der Verabschiedung der Novelle in ihrer derzeitigen Fassung wird sich beispielsweise die Art und Weise der Berechnung von Urlaub wesentlich ändern. Der Urlaubsanspruch würde neu nicht nach den vom Arbeitnehmer geleisteten Tagen, sondern in Abhängigkeit von der Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers bestimmt. Der resultierende Urlaubsanspruch würde somit neu in Stunden festgelegt. Im Weiteren würde der Zeitraum, über den ein Arbeitnehmer die Arbeit aufgrund eines wichtigen persönlichen Hindernisses in der Arbeit nicht ausübt, für Zwecke der Berechnung der Länge des Urlaubs als abgearbeitet angesehen, und zwar bis in Höhe des 20fachen der Wochenarbeitszeit, jedoch unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich wenigstens ihr 20faches abgearbeitet hat.
Die grundlegendste vorgeschlagene Änderung betrifft den Mindestlohn, dessen Höhe bislang per Regierungsverordnung festgelegt wurde. Die Novelle sieht die Einführung eines automatischen Mechanismus vor, mittels dessen die Höhe des Mindestlohns an das durchschnittliche Lohnniveau gekoppelt wird. Die Höhe des Mindestlohns würde dann als 0,548faches des durchschnittlichen nominalen Bruttomonatslohns in der Volkswirtschaft für das vorvorherige Kalenderjahr bestimmt, wodurch es zu seinem rasanten Anstieg käme. Die Anhebung des Mindestlohns würde anschließend auch die Höhe einzelner Stufen des garantierten Lohns beeinflussen.
Eine Neuheit ist auch der Vorschlag zur Einführung des sog. gemeinsamen Arbeitsplatzes. Dieses Institut soll die Verbindung von Familien- und Berufsleben verbessern. An einem gemeinsamen Arbeitsplatz können sich zwei und mehr Arbeitnehmer in der Weise abwechseln, dass sie auf Grundlage des von ihnen aufgestellten Arbeitsplans eine Wochenarbeitszeit erfüllen, welche aber in der Summe das gesetzlich festgelegte Wochenlimit von 40 Stunden nicht überschreiten darf.
Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen beispielsweise die Vereinbarung über Arbeiten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die zeitweilige Zuteilung eines Arbeitnehmers, die Zustellung und die Rückkehr eines Arbeitnehmers nach Ende des Erziehungsurlaubs.
Die vorgeschlagene Wirksamkeit der Novelle ist ab 1. Juli 2019, wobei bei der Regelung des Instituts Urlaub eine Wirksamkeit ab 1. Januar 2020 vorgesehen ist.
Quelle:
Entwurf des Gesetzes zur Änderung von Gesetz Nr. 262/2006 Slg. Arbeitsgesetzbuch, in der Fassung der späteren Vorschriften, und weitere zusammenhängende Gesetze