Es wird erwartet, dass der slowakische Präsident bald eine Änderung des Markengesetzes unterzeichnet.
Sie würde den Markenschutz nur auf Benutzerkreise beschränken. Die Änderung basiert auf der EU-Richtlinie Nr. 2015/2436, nach der Marken ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie tatsächlich auf dem Markt verwendet werden. Die Richtlinie stellt ausdrücklich fest, dass die Verpflichtung zur Verwendung von Marken auch notwendig ist, um die Gesamtzahl der in der Europäischen Union eingetragenen und geschützten Marken zu verringern. Mit der neuen Änderung wird die Möglichkeit eingeführt, ein Verwaltungsverfahren für den Verfall einer Marke zu eröffnen, wenn diese seit mehr als 5 Jahren nicht mehr benutzt“ wurde. Es ist soll dann auch möglich sein, eine neue Marke anzumelden und dabei zu erklären, dass eine bereits existierende und ähnliche Marke eines Wettbewerbers nicht verwendet wird. Der Inhaber der älteren Marke muss dann nachweisen, dass seine Marke in den letzten 5 Jahren ernsthaft benutzt wurde oder dass berechtigte Gründe für deren Nichtbenutzung vorliegen. Andernfalls wird die neue Marke eingetragen und die alte funktional ungültig. Wir erwarten, dass dieses Gesetz die derzeitige Praxis einiger Unternehmen mit einer großen Anzahl von Marken, von welchen aber nur ein kleiner Teil benutzt wird, ändern wird.
Die Änderung erweitert auch die möglichen Zeichen aus denen eine Marke besteht. Es wird dann auch möglich sein Farben, Form der Ware oder ihre Verpackung, sowie Klänge einzutragen, soweit:
a) die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden sind und
b) die Eintragung im Register so darstellbar ist, dass der gewährte Schutz klar und eindeutig zur bestimmen ist.
Die neue Verpflichtung zur „Darstellbarkeit im Register“ eröffnet die Möglichkeit der Eintragung nichttraditioneller Zeichen, vorbehaltlich der Beschränkungen der technischen Möglichkeiten des Markenregisters für bestimmte Arten von nichttraditionellen Zeichen, wie Gerüche und Geschmäcker, zu erfassen.
Die Änderung soll am 14. Januar 2019 in Kraft treten.