Lettland: Oberster Gerichtshof hat eine Entscheidung zu Gründen für eine betriebsbedingte Kündigung bei Umstrukturierung und Ausgliederung von Dienstleistungen veröffentlicht
Die Entscheidung des obersten Gerichtshofs im Falle von Personalabbau ist eine Grundsatzentscheidung im Arbeitsrecht, die einen besseren Schutz von Arbeitnehmern vorsieht. Das Gericht war mit der Beurteilung der Entscheidung eines Arbeitgebers („Unternehmen“) befasst, seinem Immobilienverwalter betriebsbedingt zu kündigen und zur selben Zeit die Immobilienverwaltungsdienste an ein anderes Unternehmen („Dienstleister“) auszugliedern, das wiederum gleichzeitig einen Kollegen des Immobilienverwalters (ein anderer Angestellter, der das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen beendet hatte und jetzt eine Anstellung bei dem Dienstleister angetreten hatte) eingestellt hatte. Dieser hatte vorher innerhalb des Unternehmens ähnliche Immobilienverwalterpflichten wie der entlassene Angestellte, während er nach seiner Einstellung beim Dienstleister für die Verwaltung der Unternehmensgebäude zuständig war. Der Arbeitgeber argumentierte, er habe wegen der internen Umstrukturierung den entlassenen Arbeitnehmer nicht behalten können. Zudem habe das Unternehmen keine freien Stellen. Der oberste Gerichtshof wurde angerufen, um zu klären, ob das Arbeitsverhältnis rechtmäßig gekündigt wurde. Er hat bestätigt, dass Arbeitgeber im Arbeitsrecht die Rechtmäßigkeit von betriebsbedingten Kündigungen beweisen müssen. Im Einzelnen müssten diese durch zwingende wirtschaftliche, organisatorische technologische oder ähnliche Veränderungen ordnungsgemäß begründet werden. In Wirklichkeit sei der, dem Kündigungsschreiben beigefügte, Kündigungsgrund, d.h., dass es eine Ultima-Ratio-Entscheidung in Bezug auf die interne Umstrukturierung war, vermutlich ein fiktionales Argument, das dazu gedacht war, den Wunsch des Arbeitgebers, einen lästigen Arbeitnehmer zu entlassen, zu überdecken.
Bezüglich des Konzepts des Übergangs von Unternehmen hat das Gericht ausgeführt, dass die beschriebene Situation der Sicherstellung von Arbeiternehmerrechten in diesen Fällen diene. Die entsprechende EU Rechtsprechung (z.B. C-392/92) deckt Situationen ab, in denen durch eine vertragliche Übernahme einem anderen die Verantwortung zur Erbringung von bestimmten Arbeiten anvertraut wird, die das Unternehmen vorher selbst ausgeführt hat, selbst wenn die Arbeit davor nur von einem einzelnen Angestellten ausgeführt wurde. Infolgedessen haben die Gerichte sogfältig zu beurteilen, ob eine Unternehmensübertragung stattgefunden hat, die entlassenen Arbeitnehmern das Recht gewährleistet, ihr Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber fortzusetzen.
Quelle: Entscheidung SKC-1817/2016 der Abteilung für Zivilsachen des obersten Gerichtshofes der Republik Lettland