Rechtliche Voraussetzungen für Insolvenztourismus und Restschuldbefreiung

Bei Einreichung des Insolvenzantrags muss der Schuldner entweder durch das sog. Rechtshilfezentrum oder einen Anwalt vertreten sein.

 

In der Slowakei gibt es zwei Arten von Insolvenzverfahren für natürliche Personen. Die eine Möglichkeit ist zunächst die klassische Verbraucherinsolvenz und die andere der Zahlungsplan.

Eine Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn das letzte Verfahren mindestens zehn Jahre zurückliegt. Hiervon werden auch Insolvenzen in anderen EU-Mitgliedstaaten umfasst.

Weiterhin ist auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erforderlich. Eine natürliche Person ist dann zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, innerhalb von 180 Tage eine fällige Zahlungspflicht zu erfüllen. Zudem muss mindestens ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner laufen.

Bei Einreichung des Insolvenzantrags muss der Schuldner entweder durch das sog. Rechtshilfezentrum oder einen Anwalt vertreten sein. Das Rechtshilfezentrum deckt auch den Vorschuss für die pauschale Vergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. EUR 500,00 ab. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet den Vorschuss innerhalb von drei Jahren zurückzahlen. Dem Insolvenzantrag muss der Schuldner auch einen Lebenslauf sowie verschiedene Erklärungen beifügen.

Will ein Ausländer eine Privatinsolvenz in der Slowakei durchführen, ist der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI) von entscheidender Bedeutung. Bei einer unternehmerisch tätigen Person wird vermutet, dass der COMI am Ort der Hauptniederlassung liegt. Das gilt aber nur dann, wenn der COMI dort bereits länger als 3 Monate vor Insolvenzantragstellung besteht. Für andere natürliche Personen gilt entsprechendes unter der Maßgabe von 6 Monaten. Bei Einreichung des Insolvenzantrags, wird das Gericht seine Zuständigkeit auch im Zusammenhang mit dem COMI beurteilen. Der COMI kann aber auch nachträglich überprüft werden! Der von der Insolvenz betroffene Gläubiger hat das Recht, die Aufhebung der Restschuldbefreiung durch einen Antrag gegen den Schuldner innerhalb von sechs Jahren nach der Insolvenzeröffnung gerichtlich geltend zu machen. In diesem Verfahren beurteilt das Gericht grundsätzlich die Redlichkeit des Schuldners. Ein anderes Thema, welches im Zusammenhang mit der Redlichkeit zu beachten ist, stellt das sog. Forum Shopping dar. Hierbei geht es darum, dass der Schuldner seinen COMI zum Nachteil der Gläubiger ins Ausland ändert um ein für ihn günstigeres Insolvenzverfahren durchlaufen zu können. Inwieweit ein Insolvenzverfahren für Ausländer in der Slowakei in Betracht kommt, sollte also stets im Einzelfall geprüft werden.

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