Arbeitsrecht Estland: Wettbewerbsbeschränkungen

Urteil des Obersten Gerichtshofs Estland: genauere Vorgaben zu Wettbewerbsbeschränkungen im Arbeitsvertrag.

In Estland reichte ein Bauunternehmen Klage gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe ein, da dieser das zwischen ihnen vereinbarte Wettbewerbsverbot verletzt hatte. Demnach sollte der Arbeitnehmer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers während der Dauer des Arbeitsvertrags für einen anderen Arbeitgeber in der Baubranche arbeiten oder in der Baubranche selbständig tätig sein. Das Verbot sollte weltweit gültig sein. Der Arbeitgeber hatte nach Beendigung des Arbeitsvertrages erfahren, dass der Arbeitnehmer über sein eigenes Unternehmen außerhalb Estlands, nämlich in Norwegen, Bauleistungen erbracht hatte und dort auch für andere Arbeitgeber tätig gewesen war.

Gemäß dem estnischen Arbeitsvertragsgesetz muss eine Wettbewerbsbeschränkung räumlich, zeitlich und dem Inhalt nach begrenzt und für den Arbeitnehmer auch mit diesen Komponenten verständlich sein. Die Parteien müssen die Wettbewerbsbeschränkung so formulieren, dass ersichtlich ist, wer Konkurrent des Arbeitgebers ist und welche konkurrierenden Aktivitäten dem Arbeitgeber schaden würden. Da die Einschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Arbeitgeber geschützten Interesse stehen muss (Kriterium der Angemessenheit der Beschränkung), muss der Konkurrent im Wesentlichen in demselben Tätigkeitsbereich wie der Arbeitgeber tätig sein. Die wesentlichen Aktivitäten der beiden Unternehmen müssen also miteinander vergleichbar sein, was beispielsweise beim Verkauf derselben Produktgruppe der Fall wäre. Die Arbeit des Arbeitnehmers beim Konkurrenten muss im Wesentlichen mit den konkurrierenden Aktivitäten des ehemaligen Arbeitgebers zusammenhängen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer von keinem Arbeitsplatz beim Konkurrenten ausgeschlossen werden kann, sofern seine Tätigkeit dort eine andere ist.

Der Anspruch auf Vertragsstrafe ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle Bedingungen der Wettbewerbsbeschränkung im Arbeitsvertragsgesetz erfüllt sind. Der Oberste Gerichtshof bestätigt zwar, dass die Parteien das Recht haben, eine weltweite Wettbewerbsbeschränkung zu vereinbaren. Da dies jedoch eine sehr umfassende Einschränkung für den Arbeitnehmer ist, muss der Arbeitgeber ein konkretes, besonders schutzbedürftiges wirtschaftliches Interesse nachweisen.

 

Quelle: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.03.2019

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