Private Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts: Schadenersatzrichtlinie umgesetzt

Seit Januar 2018 haben Opfer von Wettbewerbsverstößen das Recht, vor bulgarischen Gerichten Schadenersatz zu verlangen

Das eigentliche Ziel der Schadenersatzrichtlinie („die Richtlinie“) besteht darin, die Parteien (natürliche und juristische Personen) zu ermutigen und es ihnen zu erleichtern, einen vollständigen Rechtsbehelf für Schäden zu erhalten, die durch Verstöße gegen das Kartellrecht entstanden sind. Wesentliche Säulen der Richtlinie sind: das Prinzip der Äquivalenz (Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen die EU-Wettbewerbsregeln, die für Verstöße gegen innerstaatliche Vorschriften gleichermaßen günstig sind) und das Effektivitätsprinzip (Gewährung der vollen Entschädigung, bestehend aus tatsächlichem Verlust, entgangenem Gewinn und Zinsen).

Die Richtlinie wird durch einen Rechtsakt in bulgarisches Recht umgesetzt, der das Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs ändert und ergänzt und damit den einzigen Artikel, der bisher Entschädigungsansprüche vorsah, außer Kraft setzt.

Anwendung

In erster Linie können Schadenersatzklagen erhoben werden, die aus der Verletzung nationaler Vorschriften für verbotene Absprachen, dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, einschließlich der Verletzung von Art. 101 und Art. 102 AEUV herrühren. Spezifisches wettbewerbswidriges Verhalten wie unlautere Wettbewerbspraktiken (z.B. Beschädigung des guten Rufs des Konkurrenten) und Missbrauch einer stärkeren Verhandlungsposition fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Die Richtlinie sieht vor, dass die endgültigen Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden und der Nachprüfungsgerichte hinsichtlich des Verletzers und der Tatsache der Zuwiderhandlung verbindlich sind.

Die Regeln gelten nur für Verfahren, die nach dem 26. Dezember 2014 eingeleitet wurden. Obwohl im Durchführungsrechtsakt nicht ausdrücklich vorgesehen, beträgt die Verjährungsfrist für Klagen fünf Jahre, was die in der Richtlinie festgelegte Mindestforderung ist.

Der Schaden und seine Quantifizierung

Der Geschädigte hat den Schaden nachzuweisen, der durch die Zuwiderhandlung entstanden ist. Darüber hinaus wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass Kartelle Schaden anrichten. Damit verlagert sich die Beweislast auf den Beklagten, um dieses Postulat zu widerlegen. Darüber hinaus kann sich der Beklagte auf die Weitergabeverteidigung berufen, d.h., dass der Kläger die gesamte oder einen Teil der die sich aus der Zuwiderhandlung ergebende Mehrbelastung. Die Beweislast für die Weitergabe liegt beim Beklagten.

Da die Quantifizierung des Schadens für das Gericht recht schwierig sein kann, kann in dieser Angelegenheit um die Unterstützung der Wettbewerbsbehörde ersucht werden.

Zugang zu Beweisen

Die Offenlegung von Beweismitteln, die sich in der Verfügungsgewalt des Beklagten oder Dritter befinden, wird dem Kläger gegen Vorlage einer begründeten Stellungnahme gewährt. Eine Ausnahme gilt jedoch für die folgenden Dokumente:

  • Interne Dokumente der nationalen Wettbewerbsbehörde und ihre Korrespondenz mit anderen Regulierungsbehörden;
  • Kronzeugenerklärungen; und
  • Vergleichsvereinbarung.

Bislang gibt es keine Nachricht daüber, dass Schadenersatzforderungen bei bulgarischen Gerichten aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen geltend gemacht wurden. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit Opfer von Kartellverstößen von den neuen Regeln profitieren werden.

Quelle: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wettbewerbsgesetzes (Staatsblatt, Ausgabe Nr 2/03.01.2018); Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parliaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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