Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen der Privatinsolvenz von Arbeitnehmern

Eine Privatinsolvenz ist nicht nur für Schuldner belastend, sondern auch für deren Arbeitgeber. Welche Pflichten haben sie, und was droht bei Nichterfüllung?

Die grundlegende Pflicht des Arbeitgebers eines Insolvenzschuldners besteht selbstverständlich darin, vom Gehalt seines Arbeitnehmers den korrekten Pfändungsbetrag einzubehalten und auf das Konto des Insolvenzverwalters abzuführen. Der Arbeitgeber erfährt von der Insolvenz seines Arbeitnehmers spätestens durch die Entscheidung, mit der die Entschuldung im Wege eines Ratenkalenders genehmigt wird und die das Gericht dem Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Zahler von Einkünften des Schuldners zustellt. Diese Entscheidung enthält zugleich eine Anordnung an die Adresse des gegenwärtigen und jedes künftigen Arbeitgebers des Schuldners, gemäß derer der Einbehalt vom Gehalt des Schuldners vorzunehmen ist, sowie eine Festsetzung des Termins für die erste Rate.

Mit anderen Worten, im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dieser gerichtlichen Festsetzung des ersten Zahlungstermins zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Gehalt in ungekürzter Höhe aus. Anders gestaltet sich die Situation im Falle von Schuldnern, bei denen der Arbeitgeber bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Lohneinbehalte vorgenommen hat, und zwar wg. einer laufenden Zwangsvollstreckung. Diese hat der Arbeitgeber auch weiter in gleicher Höhe vorzunehmen, überweist sie nun aber nicht dem Gerichtsvollzieher, sondern verwahrt sie bei sich. Erklärt das Gericht den Konkurs über den Schuldner, so überweist der Arbeitgeber die Einkünfte an den Insolvenzverwalter. Genehmigt das Gericht die Entschuldung im Wege eines Ratenkalenders, so zahlt der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge an den Schuldner aus.

Der darauffolgende Routinezeitraum, während dessen der Arbeitgeber regelmäßig den Lohneinbehalt an den Insolvenzverwalter überweist, kann gemäß der aktuellen Neufassung der Insolvenzordnung durch das neue Rechtsinstitut der (bis zu einem Jahr dauernden) Unterbrechung der Entschuldung gestört werden.

Weitere Pflichten kommen auf den Arbeitgeber in dem Moment zu, in dem der Schuldner aufhört, für ihn zu arbeiten. Vor allem muss er hiervon das Gericht informieren, und zwar innerhalb einer Woche. Zusammen mit dieser Inkenntnissetzung stellt er dem Gericht außerdem eine Abrechnung der von ihm vorgenommenen Einbehalte im Rahmen der Gehaltspfändung zu.

Gegenüber dem künftigen Arbeitgeber des Schuldners ist die Pflicht des bisherigen Arbeitgebers (bei dem der Schuldner nun die Arbeit niederlegt) wichtig, eine Bescheinigung herauszugeben, aus der hervorgeht, ob Gehaltspfändungen erfolgt sind, sowie ggfs. durch welches Gericht und zugunsten welcher Person.

Bei Nichterfüllung einer der o.g. Pflichten setzt sich der Arbeitgeber des Arbeitnehmers der Gefahr einer Ordnungsstrafe i.H.v. bis zu 50 000 CZK aus.

Quelle:
Ges. Nr. 182/2006 Slg., Insolvenzordnung Ges Nr. 99/1963 Slg., ZPO-cz

 

 

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