Pflegeunterstützungsgeld – ein Novum im Bereich der Sozialleistungen

Ab dem 1.6.2018 zahlt der Tschechische Sozialversicherungsträger (aus den Krankengeldfonds des gesetzlichen Krankenversicherungssystems) eine neue Sozialleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, das für bis zu 90 Kalendertage in Anspruch genommen werden kann.

Ab dem 1.6.2018 wird aus den Krankengeldfonds des gesetzlichen Krankenversicherungssystems eine neue Form der Sozialleistung erbracht: das Pflegeunterstützungsgeld. Damit sollen Versicherte (als Pflegepersonen) materiell abgesichert werden, die sich um einen Pflegebedürftigen kümmern, der nach Entlassung aus dem Krankenhaus langfristig Pflege im häuslichen Umfeld benötigt. Zugleich wird der Erhalt des Arbeitsplatzes garantiert. Die Sozialleistung kann von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, falls sie innerhalb der letzten vier Monate für mindestens 90 Tage sozialversichert waren, sowie auch von selbständig Erwerbstätigen, falls sie mindestens drei Monate am (für letztere freiwilligen) Krankengeldsystem beteiligt waren.

Die Anspruchsvoraussetzung für Pflegeunterstützungsgeld besteht darin, dass die pflegebedürftige Person für mindestens sieben Tage stationär im Krankenhaus behandelt wurde und davon auszugehen ist, dass sie noch mindestens einen Monat Pflege im häuslichen Umfeld benötigt. Die zu pflegende Person muss außerdem schriftlich in die Erbringung der Pflege durch die Pflegeperson einwilligen. Pflegeunterstützungsgeld kann für höchstens 90 Tage gewährt werden. Seine Höhe beträgt 60% der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage pro Kalendertag.

Der Vorteil dieser Sozialleistung besteht darin, dass sich Familienmitglieder bei der Pflege um ihren Angehörigen abwechseln können. In einem solchen Fall meldet jede der Pflegepersonen ihren Anspruch auf Pflegegeld selbständig an. Wurde die abwechselnde Pflege bereits im Vorfeld vereinbart, so ist dem Antrag auf die Sozialleistung ein Zeitplan beizufügen, aus dem die „Dienstzeiten“ der Pflegepersonen hervorgehen, zusammen mit der unterzeichneten Einwilligung des Pflegebedürftigen.

Die sich um die pflegebedürftige Person kümmernde Pflegeperson muss einem der folgenden Personenkreise angehören:

  • Ehegatten
  • registrierte Partner 
  • Verwandte in gerader Linie oder Seitenlinie 
  • Verwandte (in gerader Linie oder Seitenlinie) des Ehegatten, Lebenspartners, registrierten Partners, soweit im selben Haushalt lebend
  • andere natürliche Personen, die mit der gepflegten Person in einem Haushalt leben.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitsfreistellung verweigern, soweit er dringliche betriebliche Gründe nachweisen kann. Diese liegen z.B. vor, wenn der Regelbetrieb des Arbeitgebers bedroht ist, weil die Erfüllung von Arbeitsaufgaben oder die Vornahme von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung von Ware oder der Erbringung von Dienstleistungen nicht länger gewährleistet ist, wenn der Arbeitnehmer Pflegezeit in Anspruch nimmt.

Quelle:
ČSSZ (Tschechische Sozialversicherung) – Entgeltersatzleistungen im Kranken- und Pflegeversicherungsbereich

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