Den Zahlungsdienstleistern von heute wird von der Tschechischen Nationalbank (ČNB) die Lizenz entzogen werden, falls sie der ČNB gegenüber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachweisen, dass sie die Bedingungen für die Lizenzerteilung gemäß dem neuen Gesetz genügen.
Zum 13. Januar 2018 ist ein neues Gesetz über den Zahlungsverkehr in Kraft getreten, welches Regeln des EU-Rechts insbesondere aus der neuen (Zweiten) Europäischen Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (die sog. PSD 2) ins tschechische Recht transponiert.
Das neue Gesetz über den Zahlungsverkehr hat eine Reihe wesentlicher Änderungen mit sich gebracht, so z.B. der Wechsel betreffend die Genehmigung des Unternehmensbetriebs für kleine Zahlungsdienstleister vom bisherigen Registrierungsprinzip zum Genehmigungsprinzip (Lizenzprinzip) und die Ausweitung der Anforderungen, die für die Erteilung einer solchen Genehmigung erfüllt sein müssen. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderung zu einer Verlängerung der Genehmigungsverfahren führen wird.
Für bereits bestehende Zahlungsdienstleister sind sodann die Übergangsbestimmungen des neuen Gesetzes von überaus großer Bedeutung. Diese Übergangsbestimmungen erlauben es den bestehenden Betreibern von Zahlungsdiensten, diese Dienste noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes auf der Grundlage ihrer bisherigen Unternehmenszulassung zu erbringen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist gilt ihre bisherige Zulassung als Lizenz gemäß dem neuen Gesetz über den Zahlungsverkehr. Allerdings müssen Zahlungsinstitute innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes (also spätestens bis zum 13. April 2018) der ČNB gegenüber nachweisen, dass sie die Bedingungen für die Erteilung einer Lizenz als Zahlungsinstitut gemäß dem neuen Gesetz erfüllen. Tun sie dies nicht, so entzieht die ČNB die bisherige Unternehmenszulassung. Für kleine Zahlungsdienstleister gilt eine Frist von 9 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes für den Nachweis der Erfüllung der Bedingungen für die jeweilige Lizenzerteilung.
Alles hier Gesagte gilt auch für alle Emittenten von E-Geld.
Quelle: Payment Transactions Act No. 370/2017 Coll.