Öffentliche Aufträge ab 2016

Czech Republic: Vorteile der neuen Vergabeordnung

Anfang Oktober dieses Jahres legte das Ministerium für Regionalentwicklung (MMR) der Regierung eine aktualisierte Fassung des Gesetzesentwurfs für das neue Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabeordnung“) vor. Die Vorbereitung der Gesetzesvorlage, die spätestens zum 18. April 2016 an die Stelle der derzeitigen Vergabeordnung (Ges. Nr. 137/2006 Slg.) und des Gesetzes über Konzessionsverträge und das Konzessionsverfahren (Ges. Nr. 139/2006 Slg.) treten soll, geht damit in die letzte Phase.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzesentwurf im Rahmen des legislativen Prozesses noch weiteren Änderungen unterworfen wird. Derartige Änderungen sollten aber nicht an den Prinzipien des neuen Gesetzes rütteln.

Die neue Vergabeordnung will vor allem knapp, bündig und übersichtlich sein. Auftraggeber sollen immer und überall in der Lage sein, Vergabeverfahren aus eigener Kraft zu bewältigen, und das MMR hat sich deshalb dazu verpflichtet, weitreichende methodische Unterstützung zu leisten. Die Methodik des MMR wird das neue Gesetz nicht nur „abrunden“, sondern außerdem eine Handreichung enthalten, die den Auftraggeber durch die einzelnen Schritte vor Beginn des Vergabeverfahrens führt (was von der bisherigen Vergabeordnung zum großen Teil überhaupt nicht behandelt wurde), sowie durch die Schritte nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Untrennbarer Bestandteil der neuen Methodik sollen außerdem Schablonen zur Erfassung der Vergabedokumentation für die einzelnen Verfahrenstypen sein. Die Anwendung der neuen Methodik soll nicht nur die öffentlichen Kassen schonen (dadurch, dass keine externen Berater mehr notwendig werden), sondern außerdem die Rechtssicherheit im Verlauf des Vergabeverfahrens erhöhen. Dies insofern, als ein methodekonformes Vorgehen dafür bürgen soll, dass die Betreffenden im Einklang mit der neuen Vergabeordnung vorgegangen sind.

Von den geplanten, in der neuen Vergabeordnung enthaltenen Neuerungen wollen wir beispielhaft die folgenden Konzepte nennen:

Die Vergabestelle hat das Recht, einen Bewerber vom Vergabeverfahren auszuschließen, falls dieser sich in den letzten drei Jahren schwerwiegender oder fortdauernder Verfehlungen gegen einen öffentlichen Auftraggeber hat zuschulden kommen lassen.

Die Vergabestelle kann vorab bestimmen, welches Preisangebot als außerordentlich niedrig gewertet wird.

Bieter – potenzielle Auftragnehmer – dürfen bereits abgegebene Angebote um fehlende Dokumente oder Muster ergänzen, die nicht Bestandteil der Angebotsbewertung sind.

Quelle: Entwurf des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge

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