Ob mit oder ohne Vereinbarung, der Brexit rückt näher…!

Am 29. März 2019 wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der EU austreten. Dies wird aller Wahrscheinlichkeit nach in Form eines sog. harten Brexit geschehen, weswegen sich die Tschechische Republik bemüht, die Folgen des Austritts wenigstens auf nationaler Ebene durch Verabschiedung der notwendigen Gesetzgebung zu mindern.

Am 29. März 2019 wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aller Wahrscheinlichkeit nach aus der EU austreten, in Anknüpfung an das Ergebnis einer am 23. Juni 2016 abgehaltenen Volksbefragung und die damit verbundene Aktivierung des Art. 50 EUV.

Zwar ist zwischen der EU und der Regierung des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Auflösung dieser mehr als 40 Jahre währenden Beziehung eine Vereinbarung ausgehandelt worden, die die Bedingungen für den EU-Austritt Großbritanniens regelt; bis dato ist diese Vereinbarung aber nicht vom britischen Parlament verabschiedet worden. Angesichts der bisherigen Entwicklung ist nicht damit zu rechnen, dass die Vereinbarung in der noch verbleibenden Zeit doch noch abgesegnet wird, und von daher erscheint es mit jedem Tag wahrscheinlich, dass das Königreich EU ohne jegliche Vereinbarung über die wechselseitigen Beziehungen verlässt. Dieses Szenario wird als harter Brexit bezeichnet und hätte natürlich schwerwiegende Folgen für die betroffenen britischen und tschechischen Bürger und Unternehmen, die von einem Tag auf den anderen von den sehr viel strengeren Regeln für Drittländer getroffen werden könnten.

Im Hinblick darauf debattiert der tschechische Gesetzgeber gegenwärtig den Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Regelung bestimmter Beziehungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, welches gewährleisten sollte, dass britischen Bürgern ausgewählte Rechte bis zum 31. Dezember 2020 erhalten bleiben. Der Gesetzesvorschlag regelt insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt, dem Zugang zum Arbeitsmarkt, der allgemeinen Krankenversicherung, vorhandenen Rentenzusatzversicherungen und Bausparverträgen, sowie die Frage der Direktbesteuerung, die Anerkennung von Qualifikationen oder den Status von Hochschulen.

Was den Aufenthalt britischer Bürger und deren Familienangehöriger anbelangt, die über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für das Gebiet der Tschechischen Republik verfügen, so ermöglicht ihnen die vorgeschlagene rechtliche Regelung u.a. den legalen Aufenthalt in der Tschechischen Republik bis zum 31. Dezember 2020. Innerhalb des damit gewonnenen Zeitraums sollten solche Personen eine Aufenthaltsgenehmigung für Staatsangehörige aus Drittstaaten beantragen.

In diesem Zusammenhang hat das Innenministerium außerdem Empfehlungen für britische Bürger und deren Familienangehörige herausgegeben.

Quelle: Parlamentsdrucksache 368

 

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