Novelle des Arbeitsgesetzbuches verabschiedet. Worauf müssen sich die Arbeitgeber vorbereiten?

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches führt mit Wirksamkeit zum 1. Mai 2018 mehrere wesentlichen Änderungen des Arbeitsgesetzbuches ein

Dazu zählt die Einführung von Lohnzuschlägen für die Arbeit an einem Samstag und Sonntag, die in zwei Phasen eingeführt werden, sowie eine Erhöhung bestimmter Lohnzuschläge, die bereits im Arbeitsgesetzbuch verankert sind, nämlich der Zulagen für Nachtarbeit und Feiertagsarbeit.

Die Erhöhung der Lohnzuschläge gilt für alle Arbeitgeber. Ihre prozentuale Höhe hängt davon ab, ob sich auf den jeweiligen Arbeitgeber eine gesetzliche Ausnahme beziehen wird.

Die Novelle regelt auch die Möglichkeit des Arbeitgebers, in der Firma das 13. und 14. Gehalt einzuführen. Dieses kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Seiten des Arbeitnehmers von der Steuerbelastung befreit sein, allerdings nur bis zu 500 EUR.

Unten finden Sie eine kurze Darstellung der neuen Regelung:

Von dem 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019 wird Folgendes gelten:

  • Erhöhung des Lohnzuschlags für die Feiertagsarbeit von 50 % auf 100 % des Durchschnittlohns für eine Stunde Arbeit;
  • Erhöhung des Lohnzuschlags für die Nachtarbeit von 20 % auf 30 % des Mindestlohns für eine Stunde Arbeit, d.h. um 0,827 Euro für eine Stunde Nachtarbeit im Jahre 2018, und bei Arbeitnehmern, die Risikoarbeiten ausüben, auf 35 % des Mindestlohns;
  • Einführung eines Lohnzuschlags für Arbeit an einem Samstag in Höhe von 25 % für eine Stunde Arbeit, d.h. um 0,69 Euro für eine Stunde Arbeit an einem Samstag im Jahre 2018;
  • Einführung eines Lohnzuschlags für Arbeit an einem Sonntag in Höhe von 50 % für eine Stunde Arbeit, d.h. um 1,38 Euro für eine Stunde Arbeit an einem Sonntag im Jahre 2018;
  • Einführung der angeführten Zuschläge auch für Menschen, die Arbeit auf Grund von Vereinbarungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausüben.

Ab dem 1. Mai 2019 werden die Lohnzuschläge noch mal erhöht, und zwar bis auf die folgenden endgültigen Höhen:

 

  • Lohnzuschlag für die Nachtarbeit in Höhe von 40 % des Mindestlohns, und bei Arbeitnehmern, die Risikoarbeiten ausüben, von 50 % des Mindestlohns für eine Stunde Arbeit;
  • Lohnzuschlag für die Arbeit an einem Samstag in Höhe von 50 % des Mindestlohns für eine Stunde Arbeit;
  • Lohnzuschlag für die Arbeit an einem Sonntag in Höhe von 100 % des Mindestlohns für eine Stunde Arbeit;

Ausnahmen für kleine Arbeitgeber und Arbeitgeber, bei welchen die Gewerkschaft tätig ist

Ein Arbeitgeber, der weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, und bei dem Arbeit regelmäßig an einem Samstag, Sonntag oder in der Nacht ausgeübt wird, kann im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag einen niedrigeren Lohnzuschlag für die Arbeit an einem Samstag (mindestens 20 % bzw. 45 % des Mindestlohns pro Stunde), an einem Sonntag (mindestens 40 % bzw. 90 % des Mindestlohns pro Stunde) und für die Nachtarbeit (mindestens 25 % bzw. 35 % des Mindestlohns pro Stunde) vereinbaren.

Der Lohnzuschlag für Arbeit an einem Samstag und Sonntag wird sich nicht auf die Heimarbeit beziehen

Nach der derzeitigen Regelung stehen Arbeitnehmern, die Heimarbeit oder Telearbeit ausüben, keine Lohnzuschläge für Überstunden, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit oder für Arbeit in erschwerten Bedingungen zu. Nun werden sie auch keinen Anspruch auf Lohnzuschläge für die Arbeit an einem Samstag und Sonntag haben.

  1. 13. und 14. Gehalt

 

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches regelt die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Juni das sog. 13. Gehalt als Urlaubsgeld, und im Dezember das sog.14. Gehalt als Weihnachtsgeld auszahlt. Sofern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, werden diese Geldleistungen von Steuern und Abgaben befreit sein, und zwar bis zur Maximalhöhe von 500 EUR pro Geldleistung.

Damit sich die Geldleistung für die Befreiung von der Abgabe- und Steuerpflicht qualifizieren kann, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • das 13. Gehalt wird in Gesamthöhe des Durchschnittslohns eines Arbeitnehmers ausgezahlt, der bei dem Arbeitgeber zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres ununterbrochen mindestens zwei Jahre gearbeitet hat;
  • das 14. Gehalt wird in Gesamthöhe des Durchschnittslohns eines Arbeitnehmers ausgezahlt, der bei dem Arbeitgeber zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres ununterbrochen mindestens vier Jahre gearbeitet hat.
  • der Arbeitgeber kann das 14. Gehalt nur gewähren, wenn er dem Arbeitnehmer das 13. Gehalt gewährt hat.

Garantierte Bekanntgabe des angebotenen Lohns

Ab Mai 2018 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Veröffentlichung eines Stellenangebots auch den Basislohn anzuführen. Mindestens dieser Betrag muss dann mit dem Arbeitnehmer auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

 

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