Notarielle Schuldanerkenntnisse mit Vollstreckungsunterwerfung und deren Fallstricke

Notarielle Schuldanerkenntnisse mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung sind ein beliebtes Rechtsinstrument unter Gläubigern, da sie die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Beitreibung erhöhen und die eigentliche Beitreibung vereinfachen. Häufig werden bei der Erstellung dieser notariellen Urkunden aber Fehler gemacht, die in einem mangelhaften Vollstreckungstitel resultieren, aus dem heraus nicht direkt vollstreckt werden kann; dies vereitelt freilich den gewünschten Zweck.

Wo Schuldner nicht freiwillig leisten, bleibt dem Gläubiger üblicherweise nichts anderes übrig, als einen Vollstreckungstitel einzuholen, bevor an die Zwangsvollstreckung gegangen werden kann. Dieser Vollstreckungstitel wird üblicherweise in einem vollstreckbaren Gerichtsurteil bestehen, in dem die schuldnerische Verpflichtung zur Tilgung einer bestimmten Schuld festgehalten ist. An dieses Urteil kommt der Gläubiger nur heran, wenn er zunächst einen Gerichtsprozess durchläuft, der häufig langwierig, recht teuer, und im Ausgang ungewiss ist. Tatsächlich verzichtet eine Reihe von Gläubigern darauf, bestimmte Schulden beizutreiben, weil sie sich ausgerechnet hat, dass es angesichts der Beitreibungskosten wirtschaftlich keinen Sinn macht, die Vollstreckung anzustrengen.

Eine populäre Methode, mit der die Notwendigkeit eines Gerichtsprozesses umgangen werden und die Beitreibung vom Schuldner vereinfacht (und preiswerter gemacht) wird, besteht darin, den Schuldner eine notarielle Urkunde unterzeichnen zu lassen, die eine Klausel über die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung beinhaltet. Darin stimmt der Schuldner der Verwendung der notariellen Urkunde als Vollstreckungstitel zu, so dass dieser für die Anordnung und Durchführung der Zwangsvollstreckung verwendet werden kann, wenn der Schuldner die in der Urkunde aufgeführte Schuld nicht ordnungs- und fristgemäß tilgen sollte. Man spricht in diesem Fall von einem vertraglichen Vollstreckungstitel, der dem vollstreckbaren Gerichtsurteil ebenbürtig ist und die Anordnung und Durchführung der Zwangsvollstreckung ermöglicht.

Allerdings ist zu beachten, dass es mehrere verschiedene Arten von notariellen Urkunden mit Vollstreckungsunterwerfung gibt, die sich darin unterscheiden, ob in ihren zugleich ein materiellrechtliches Rechtsgeschäft der Beteiligten festgehalten ist, und falls ja, welche Art.

Beim ersten Typ handelt es sich um eine notarielle Urkunde, die das von den Beteiligten vereinbarte materiellrechtliche Rechtsgeschäft (also etwa einen Darlehensvertrag oder eine Vergleichsvereinbarung) gleich mit enthält, neben der besagten Vollstreckungsunterwerfung, vermittels derer der Schuldner eine direkten Vollstreckung der notariellen Urkunde als Vollstreckungstitel bei nicht ordnungs- und fristgemäßer Erfüllung seiner Schuld gemäß dem besagten materiellrechtlichen Rechtsgeschäft zustimmt.

Der zweite Typ umfasst eine materiellrechtliche Erklärung, in der der Schuldner eine (bereits bestehende) Schuld anerkennt und der direkten Vollstreckung bezüglich der dergestalt anerkannten Schuld zustimmt.

Der dritte Typ ist frei von jeglichen materiellrechtlichen Rechtsgeschäften und enthält lediglich die schuldnerische Zustimmung zur direkten Vollstreckbarkeit betreffend eine spezifische und bestehende Verbindlichkeit (die in der notariellen Urkunde hinreichend definiert sein muss). Jede dieser verschiedenen Erscheinungsformen des notariellen Schuldanerkenntnisses muss bestimmten inhaltlichen und formalen Anforderungen genügen, um als Vollstreckungstitel verwendet werden zu können.

Die Praxis hat uns aber gezeigt, dass manche Gläubiger – ja sogar manche Notare – Fehler machen, wenn es darum geht ein solches notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung aufzusetzen. Diese Fehler rühren von einer unzulänglichen Unterscheidung zwischen den jeweiligen Spezifika der einzelnen Arten von Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsklausel her. Schlimmstenfalls vereiteln sie die Verwendbarkeit der notariellen Urkunde als Vollstreckungstitel und damit deren ureigensten Zweck. Der Gläubiger muss dann doch zum Gerichtsverfahren greifen und ein vollstreckbares Urteil erwirken, bevor er die Forderung beitreiben kann. Typischerweise handelt es sich um notarielle Schuldanerkenntnisse mit Vollstreckungsunterwerfung, die erst nachträglich aufgesetzt wurden und eine bestehende überfällige Schuld betreffen – diese müssen stets eine ausdrückliche Anerkennung der Schuld durch den Schuldner sowie die Leistungsfrist (First zur Tilgung der Schuld) enthalten.

Das notarielle Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist also ein wertvolles Instrument, welches es Gläubigern ermöglicht, einfacher und preiswerter an ihre Forderungen zu gelangen; bei seiner Erstellung sind aber stets alle gesetzlichen Anforderungen besonders zu beachten und einzuhalten, und zwar unter Berücksichtigung der von der einschlägigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse.

Quelle:
gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik; Ges. Nr. 358/1992 Slg., über Notare und deren Tätigkeit (Notarsordnung), idgF

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