Nicht vergessen: Testen der Kategorisierung von Bilanzeinheiten zum 31.12.2018

Tschechische Unternement, bereiten Sie sich vor auf das Testen der Kategorisierung der Bilanzeinheiten nach zwei Jahren! Die Änderung der Kategorie kann Einfluss auf die Aufstellung des Jahresabschlusses haben.

Am 1. Januar 2016 wurde eine neue Kategorisierung von Bilanzeinheiten (nachfolgend nur „BE“) eingeführt. Die Kategorisierung von BE gilt für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume, für das Bilanzjahr 2016 und 2017. Spätestens mit dem Abschluss zum 31.12.2018 muss ein neuer Test der Zuordnung zur korrekten Kategorie der BE durchgeführt werden. Falls sich die Kategorie der BE zum 31.12.2018 ändert, muss die BE unter anderem dem Abschluss nach den Kriterien aufstellen, die sich auf die betreffende Gruppe beziehen.

Es gibt vier Gruppen, die man unterscheiden muss und die nach festgelegten Kriterien aufgeteilt sind. Voraussetzung für die Zuordnung ist das Nichtüberschreiten von mindestens zwei der drei angeführten Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren:

1. Mikro-BE 

  • Gesamtaktiva 9 Mio. CZK
  •  Jahresnettoumsatz 18 Mio. CZK
  • durchschnittlicher Personalbestand 10

2. Kleine BE 

  • Gesamtaktiva 100 Mio. CZK
  • Jahresnettoumsatz 200 Mio. CZK
  • durchschnittlicher Personalbestand 50

3. Mittlere BE

  • Gesamtaktiva 500 Mio. CZK 
  • Jahresnettoumsatz 1 Mrd. CZK 
  • durchschnittlicher Personalbestand 250

4. Große BE 

  • Subjekt überschreitet wenigstens zwei von drei Kriterien
  • Gesamtaktiva 500 Mio. CZK 
  • Jahresnettoumsatz 1 Mrd. CZK
  • durchschnittlicher Personalbestand 250

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf Grundlage der Zuordnung zur entsprechenden Kategorie haben BE die Pflicht aufzustellen:

1. Bilanz in vollständiger Fassung – BE, die große und mittlere BE sind; eine Bilanz in vollständiger Fassung müssen auch kleine BE und Mikro-BE mit Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer aufstellen; Bilanz in verkürzter Fassung – kleine BE und Mikro-BE ohne Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer;

2. GuV in vollständiger Fassung – BE, die Handelsgesellschaften sind, und von den übrigen Bilanzeinheiten diejenigen, die große und mittlere BE sind; eine GuV in vollständiger Fassung müssen auch kleine BE und Mikro-BE mit Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer aufstellen; GuV in verkürzter Fassung – kleine BE oder Mikro-BE, die keine Handelsgesellschaften sind und nicht die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer haben;

3. Den Anhang zum Jahresabschluss in vollständiger Fassung stellen BE auf, die große und mittlere BE sind; verpflichtet zur Aufstellung eines Anhangs in vollständiger Fassung sind auch kleine BE und Mikro-BE mit Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer; einen Anhang in verkürzter Fassung können kleine BE und Mikro-BE ohne Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer aufstellen.

Das nächste Testen der Kategorisierung von BE erfolgt zum 31.12.2020 mit Wirksamkeit ab 01.01.2020.

Quelle:
Gesetz Nr. 563/1991 Slg. über die Buchführung Verordnung Nr. 500/2002 Slg.

 

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