Neue und striktere Regeln für Geschäftsführer in der Slowakei

Jede Gesellschaft muss fortan die Aufzeichnungen über ihren wirtschaftlich Berechtigten (UBO) führen

Im Rahmen der Umsetzung der Anti-Geldwäsche-Richtlinie hat die Slowakei für juristische Personen zum 15.03.2018 neue Pflichten eingeführt.

Mit wenigen Ausnahmen, beispielsweise öffentliche Behörden, müssen alle juristischen Personen ihren wirtschaftlich Berechtigten identifizieren.

Ein wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, welche die Gesellschaft tatsächlich beherrscht oder kontrolliert, und zwar direkt oder indirekt. Das Gesetz gibt folgende Beispiele:

  • mindestens 25 % Anteil an den Stimmrechten oder eine entsprechende Beteiligung,
  • Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Geschäftsführung, Leitung, etc.,
  • Recht auf einen Gewinnanteil von mindestens 25 %,
  • sonstige Beherrschung einer juristischen Person.

Juristische Personen müssen die Aufzeichnungen über ihren wirtschaftlichen Eigentümer entweder in Papierform, oder elektronisch, führen, und stets auf dem neusten Stand halten.

Gesellschaften sind verpflichtet, folgende Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen: Vorname, Nachname, Geburtsnummer (falls zugewiesen), Geburtsdatum, dauerhafter Wohnsitz oder sonstiger Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Nummer des Personalausweises.

Die Aufzeichnungen müssen auch Angaben enthalten, welche die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers begründen und beweisen. Darunter sind Unterlagen der Organisationsstruktur von der Tochtergesellschaft bis hin zu den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten zu verstehen (z.B. Gesellschaftsverträge und andere Gesellschaftsdokumente), die zur Überprüfung der Struktur dienen.

Die Gesellschaft muss die Aufzeichnungen für die Gesamtdauer der Kontrolle seitens des wirtschaftlich Berechtigten bis fünf Jahre nach dessen ausscheiden aufbewahren.

Bei Aufforderung seitens der Behörde ist jede juristische Person zur Offenlegung der oben erwähnten Angaben verpflichtet. Für die Nichterfüllung einer der einschlägigen Pflichten droht den Gesellschaften ein Bußgeld von bis hin zu 200.000 EUR.

Gesellschaften, die im Register der Partner des öffentlichen Sektors eingetragen sind, sind von dieser Pflicht befreit. Sie sind allerdings verpflichtet, den berechtigten Organen die entsprechenden Informationen auf Aufforderung vorzulegen.

Wenn kein wirtschaftlicher Endeigentümer ermittelt werden kann, so gilt eine Subsidiaritätsregel, die besagt, dass die oberste Führungsebene (Geschäftsführer + Prokuristen + leitende Angestellte) als wirtschaftliche Endeigentümer gelten. Wir sind der Auffassung, dass auch solche Gesellschaften verpflichtet sind, hierzu Unterlagen aufzubewahren, die diese Tatsachen belegen.

Bis Ende 2019 werden alle Gesellschaften ihren wirtschaftlichen Eigentümer ins Handelsregister eintragen lassen müssen.

Erfahrungsgemäß ist die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers in einigen Konzernen kompliziert, oder gar unmöglich. Die Verantwortung für die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten liegt bei den Vertretungsorganen. Die Zukunft wird zeigen, wie sich die Behörden damit auseinandersetzen werden.

 

 

 

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