Neue Vorschriften über Garantie und Gewährleistung ab Ende Dezember 2014

Polen: Wichtige Änderungen für alle in Polen professionell tätige Hersteller, Verkäufer und Werk- und Bauunternehmer!

Am 25.12.2014 wird die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in Polen in Kraft treten. Das Inkrafttreten erfolgt mit halbjähriger Verspätung, weil der polnische Gesetzgeber die Richtlinie zum Anlass genommen hat, Vorschriften über Gewährleistung und Garantie im Zivilgesetzbuch zu reformieren.

Was sind die wichtigsten Änderungen? Bestimmt die Abschaffung des Gesetzes über Verbrauchsgüterkauf und Erstreckung der gesetzlichen Gewährleistung auf Verbrauchsgüterkäufe über bewegliche Sachen, was bisher nicht der Fall war.

Wichtig ist auch die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen und Garantiefristen. Gewährleistung für bewegliche Sachen wird nun 2 Jahre dauern (bisher 1 Jahr) und bei Gebäuden sogar 5 Jahre (bisher 3 Jahre). Eine vertragliche Garantie (in Polen Haltbarkeitsgarantie) wird (sofern Garantieerklärung selbst nichts anderes regelt) zwei Jahre (statt eine Jahr) dauern. Innerhalb von diesen Fristen können die auftretenden Mängel geltend gemacht werden. Die Verjährungsfristen für Geltendmachung der Forderungen/Wahrnehmung der Gestaltungsrechte aus der Gewährleistung/Garantie wurden h gekürzt und betragen nun ein Jahr ab Entdeckung des Mangels, wobei bei Verbrauchern die Verjährung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen/Garantiefristen nicht ablaufen darf (gehemmt ist). Neu ist auch, dass die Mindesthaltbarkeitsfristen, die länger als zwei Jahre ab der Herausgabe des Kaufgegenstands an den Käufer sind, als Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gelten.

Zum ersten Mal wird im polnischen Recht gesetzlich der Direktrückgriff des vom Käufer in Anspruch genommenen Verkäufers an seine Vorgänger in der Verkaufskette geregelt, die den Mangel zu vertreten haben. Die Haftung wegen Rückgriff des Verkäufers darf dabei vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus wurde separate Gewährleistungsregelung beim Werkvertrag abgeschafft. Nun werden die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften ebenfalls auf Werk- und Bauverträge anzuwenden. Die Vorschriften über Garantie beim Kauf werden auch auf diese Vertragsarten entsprechend anwendbar.

Neu ist auch, dass der Lauf der Gewährleistungsfristen auch solange gehemmt ist, solange der Käufer seine Ansprüche aus der Garantie gegen den Garanten geltend macht.

Diese Neuerungen führen zur erheblichen Verlängerung der Haftung eines Verkäufers/Herstellers, was bei der Preiskalkulation für Waren nun stets zu berücksichtigen ist.

Quelle: Gesetz über Verbraucherrechte vom 30.05.2014, GBl. v. 2014, Pos. 827

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