Seit August wird nach neuer EU-Verordnung gestorben und geerbt

Estland: Die VO (EU) 650 / 2012: Gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtswahl und Europäisches Nachlasszeugnis.

Die neue europäische Verordnung zum Erbrecht (EuErbVO) gilt ab dem 17.08.2015: alle neu eintretenden Erbfälle in der europäischen Union richten sich künftig danach. Als Teil des europäischen Sekundärrechts gilt sie verbindlich und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark).

Die EuErbVO hat in erster Linie Bedeutung für Nachlässe mit Auslandsbezug, und zwar sowohl dann, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, als auch in allen anderen Fällen. Bei allen Erbfällen herrschen nun klare Zu-ständigkeitsregelungen. Außer-dem werden Möglichkeiten zur Rechtswahl eingeführt und das neue (optionale) Europäische Nachlasszeugnis macht den nationalen Erbscheinen Konkurrenz.

Ab sofort ist europaweit sichergestellt, dass Erbfälle einheitlich nach dem Recht eines einzigen Landes behandelt werden. Hat sich die Erbfolge zuvor oftmals nach der Staatsangehörigkeit gerichtet, bestimmt sich das Erbrecht nun nach dem Ort, an welchem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Lassen sich z. B. deutsche Unternehmer oder Rentner dauerhaft in Estland nieder, so gilt bei deren Ableben grundsätzlich estnisches Erbrecht, auch falls Nachlassgegenstände in Deutschland vorhanden sind.

Das anzuwendende Erbrecht kann nun selbst gewählt werden. Der Erblasser kann allerdings nur das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Regelung will unter anderem die Umgehung von Pflichtteilsrechten verhindern. Vom Wahlrecht kann nur durch eine ausdrückliche Erklärung Gebrauch gemacht werden. Will also der deutsche Rentner mit Wohnsitz in Estland sicherstellen, dass seine deutschen Erben nach dem deutschen Erbrecht erben, so muss er dies auch formgerecht zum Ausdruck bringen, sonst gilt für seinen Nachlass estnisches Recht.

Mit dem neuen Nachlasszeugnis können sich Personen ihre Rechte als z. B. Erbe oder Testamentsvollstrecker mit europaweiter Gültigkeit bestätigen lassen. Das die mitgliedstaatlichen Erbnachweise ergänzende Verfahren ist auch mit einem beschränkten Gutglaubensschutz für den Rechtsverkehr ausgestattet.

Letztendlich führt die EuErbVO auch in vielen Mitgliedstaaten zu Veränderungen, da nun im Erbkollisionsrecht als primärer Anküpfungspunkt der letzte gewöhnliche Aufenthalt fest-geschrieben ist. Dadurch und mit dem einheitlichen Europäischen Nachlasszeugnis soll der europaweite Gleichlauf im Erbrecht insgesamt gefördert werden.

Quelle: https://e-justice.europa.eu/content_successions-166-de.do?init=true

 

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