Neuigkeiten aus dem tschechischen Steuerrecht – eine Auswahl

Die fortdauernde Pandemie wirkt sich u.a. auch auf die Welt der Steuern aus. Sie ist Ursache für diverse Steuererleichterungen, unter denen man sich nur schwer zurechtfindet, und hat sogar Einfluss auf grenzüberschreitende Transaktionen – diese wollen wir aber ein andermal besprechen. Im vorliegenden Beitrag befassen wir uns mit den einheimischen Neuigkeiten im Steuerrecht, damit Sie im Bild bleiben.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde ein Novum eingeführt: die Verpflegungspauschale –eine steuerlich begünstigte Sozialleistung des Arbeitgebers zur Verpflegung des Arbeitnehmers. Auf Seiten des Arbeitnehmers ist diese finanzielle Leistung von der Einkommensteuer und den Abgaben zur Sozial- und Krankenversicherung befreit, und zwar bis zu einer Höhe von 70 % des Höchstwerts des Verpflegungsgelds für Dienstreisen mit einer Dauer von 5-12 Stunden – für das Jahr 2021 ist dies ein Betrag von 75,60 CZK. Dem Arbeitnehmer entsteht ein Anspruch auf diese Sozialleistung, falls er wenigstens 3 Stunden Arbeit pro Tag geleistet hat.

Mit Wirkung ab dem 4.2.2021 wurde vorübergehend das Limit für die Abzugsfähigkeit von Schenkungen angehoben, und zwar auf 30 % der Bemessungsgrundlage für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 (für natürliche Personen) bzw. die Veranlagungszeiträume, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 enden (für juristische Personen).

Mit Wirkung ab dem 1.1.2021 wurde im Einkommensteuergesetz die Bestimmung geändert, mit der die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über ins Ausland abgeführtes Einkommen auch auf diejenigen Einkünfte ausgeweitet wurde, auf die dank der Anwendung eines Abkommens zur Begrenzung der Doppelbesteuerung oder wg. Befreiung von der Quellensteuer keine Steuer einbehalten wird. Das ursprünglich auf 100.000 CZK festgesetzte monatliche Limit wurde auf an den jeweiligen Lieferanten ausbezahlte Einkünfte in Höhe von 300.000 CZK angehoben. Die Steuererklärung für steuerbefreite bzw. auf Grundlage eines DBA nicht in Tschechien besteuerte Einkommen wird neuerdings auf jährlicher Basis abgegeben, und zwar zum 31.1. des Kalenderjahrs, welches unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem der Steuerzahler verpflichtet war, den Steuereinbehalt vorzunehmen, soweit solche Einkünfte in Tschechien der Besteuerung unterliegen würden. Das monatliche Reporting von mit Quellensteuer belegten und ins Ausland ausbezahlten Einkommen bleibt von den Änderungen unberührt.

Im Nachgang zu den novellierten Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zur Miete von Immobilien hat die Generalfinanzdirektion eine Information zur Anwendung der Umsatzsteuer auf die Immobilienmiete ab dem 1.1.2021 herausgegeben: (nicht vorhandener Link)

Im Zusammenhang mit den zum 1.1.2021 in Kraft tretenden Änderungsgesetzen zum Umsatzsteuergesetz und zur Abgabenordnung hat die Generalfinanzdirektion die Information zur Anmeldung als Umsatzsteuerzahler aktualisiert:
https://www.financnisprava.cz/cs/dane/novinky/2021/info-k-problematice-registrace-k-dph-ve-zneni-dodatku-2-11194
(nicht vorhandener Link)

Quelle:
https://www.mfcr.cz/
Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586/1992 Slg., in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung)

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