Neufassung des Baugesetzes – ein zusammengeführtes Verfahren ersetzt ab Januar bis zu drei der bisher zu durchlaufenden Verfahren

Ein sehnlich erwartetes Änderungsgesetz zum Baugesetz, welches primär die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren verfolgt, erlangt zum 1.1. Wirksamkeit. Wie sieht die Rechtswirklichkeit ab Neujahr aus?

Ein im Zuge der Neufassung des Baurechts eingeführtes, so nie dagewesenes Rechtsinstitut ist das sog. zusammengeführte Verfahren. Ein Bauvorhaben kann damit in einem gemeinsamen Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren bzw. gleich noch zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP/EIA) abgehandelt werden. Das zusammengeführte bzw. gemeinsame Verfahren ersetzt damit bis zu drei der bisherigen separaten Verfahren. Bauherren können den Erlass der Genehmigung in einem zusammengeführten Verfahren bei fast allen Arten von Bauvorhaben beantragen, mit nur einigen wenigen Ausnahmen betreffend spezielle Gebäude (etwa im Bereich der Luftfahrt). Aus dem zusammengeführten Verfahren geht eine gemeinsame Genehmigung hervor, die die Bedingungen und Auflagen sowohl für die Platzierung als auch die Umsetzung des Gebäudes vorgibt. Die Beschleunigung des Baugenehmigungsprozesses soll sich nicht allein aus der Verhandlung des Bauvorhabens in einem einzigen, koordinierten Verfahren ergeben, sondern gerade auch daraus, dass der gesamte Genehmigungsprozess in eine einzige Verwaltungsentscheidung mündet. Damit sollte die bisherige Zersplitterung bei der Anfechtung bereits ergangener Entscheidungen ein Ende finden, was ebenfalls zur Verfahrensbeschleunigung beiträgt.

Neben dem zusammengeführten Verfahren bleibt die Möglichkeit eines separaten Bebauungsplan- bzw. Bauleitplanungsverfahrens und eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten. Das zusammengeführte Verfahren ist insofern eine Wahlmöglichkeit des Bauherren, dem es unbenommen bleibt, anstelle des zusammengeführten bzw. gemeinsamen Verfahrens ein getrenntes Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Es steht zu erwarten, dass das zusammengeführte Verfahren insbesondere bei einfacheren Bauvorhaben seine Verwendung finden wird, wo es zu einer echten Vereinfachung und Beschleunigung beitragen dürfte. Bei größeren Bauprojekten ist dies keineswegs eindeutig der Fall; erst die Praxis wird zeigen, bis zu welchem Grad das zusammengeführte Verfahren z.B. für große Bauerschließungsverfahren genutzt werden wird. Dagegen sprechen hier insbesondere die enormen Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen für das zusammengeführte Verfahren, die wahrscheinlich die Aufwendungen für die Bebauungsplandokumentation um ein Mehrfaches übersteigen dürften; dabei kann der Bauherr gerade im Bebauungsplanverfahren bei relativ geringem Aufwand erkunden, ob und in welcher Form sein Bauvorhaben überhaupt machbar ist.

Zu den Bereichen, die das Änderungsgesetz berührt, gehört außerdem der Spielraum staatlicher Behörden, wenn es darum geht, ins Genehmigungsverfahren einzugreifen bzw. auf dieses Einfluss zu nehmen. Die betreffenden Behörden sollen die von Bauvorhaben berührten öffentlichen Interessen wahren und dürfen deshalb dem Bauherrn vermittels verbindlicher Stellungnahmen oder Entscheidungen allerlei Auflagen (zum Schutz dieser Interessen) machen. Allerdings geschieht es häufig, dass die Behörden dabei den Rahmen ihrer Befugnisse sprengen und Bedingungen festsetzen, die außerhalb ihres Kompetenzbereichs liegen. Das Änderungsgesetz zum Baugesetz möchte dem vorbeugen und somit zur Steigerung der Qualität besagter verbindlicher Stellungnahmen beitragen. Leider versäumt es aber völlig, strengere Fristen zu setzen, innerhalb derer die betreffenden Behörden ihre verbindlichen Stellungnahmen erteilen sollen. Die Zuständigkeit der betreffenden Behörden ist in einer Unzahl von Sonderrechtsvorschriften geregelt, weswegen im Zuge der Neufassung des Baugesetzes mehr als vierzig einschlägige Gesetze geändert werden mussten.

Die wohl meistdiskutierte, vom Änderungsgesetz eingeführte kontroverse Änderung betrifft die Beschränkungen, denen Vereine und Bürgerverbände in ihrer Teilnahme an baurechtlichen Verfahren ausgesetzt sein werden. Ab Januar 2018 werden Natur- und Landschaftsschutzverbände nur an solchen Verfahren gemäß Baugesetz teilnehmen dürfen, denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP bzw. EIA) vorausgeht. Diese Änderung ist freilich von einer Gruppe von Senatoren im Wege einer derzeit anhängigen Verfassungsbeschwerde angefochten worden.

Quelle: Ges. Nr. 225/2017 Slg. über die Änderung des Gesetzes Nr. 183/2006 Slg. über die Bauleitplanung und die Bauordnung (Baugesetz), idgF, und weiterer einschlägiger Gesetze

 

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