Neufassung des Arbeitsgesetzbuchs in 2017

Czech Republic: Abgeordnetenhaus verhandelt eine grundlegende Novellierung des Arbeitsgesetzbuchs

Im Abgeordnetenhaus liegt derzeit ein Gesetzesentwurf auf, mit dem das Arbeitsgesetzbuch grundlegend neugefasst werden soll. Falls dieser Entwurf wie vorgesehen zum 1.7.2017 in Kraft tritt, kommt es in einer Reihe von Bereichen des Arbeitsrechts zu umwälzenden Änderungen.

Eines dieser fundamentalen neuen Konzepte ist das des „obersten leitenden Angestellten“ als besonderer Kategorie innerhalb der Gruppe leitender Angestellter, die unmittelbar die Leitungskompetenzen des Führungsgremiums (bei einer juristischen Person als Arbeitgeber) bzw. des Arbeitgebers (bei einer natürlichen Person) und der unmittelbar darunter stehenden Leitungsebene genießt. Die Einstufung als oberster leitender Angestellter soll u.a. auch von der Höhe des Monatsgehalts (mindestens 75 Tsd. Kronen) abhängen.

Auch die Regelung des Arbeitnehmerurlaubs soll grundlegend neu gefasst werden. Der Urlaubsanspruch würde demnach nicht länger von der Anzahl der abgearbeiteten Tage hergeleitet werden, sondern von der Wochenarbeitszeit des jeweiligen Mitarbeiters. Eine (festgelegte oder vertraglich vereinbarte) kürzere Wochenarbeitszeit würde sich entsprechend in der Länge des Urlaubsanspruchs niederschlagen, der neuerdings in Stunden bemessen würde. Das vorrangige Ziel dieser Änderung besteht darin, die Berechnung des Urlaubsanspruchs zu vereinfachen.

Um den Freiraum für eine bessere Verbindung von Arbeitsleben und Familienleben zu stärken, greift das Änderungsgesetz an mehreren Stellen in die Regeln ein, die die Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers betreffen (also Heimbüro, Arbeit von Zuhause), so etwa die Bedingungen für die Erbringung solcher Arbeitsleistungen, die Übernahme von Kosten und Auslagen, die Verteilung der Arbeitszeit oder Arbeitshindernisse auf Seiten des Arbeitnehmers.

Weitere im Gesetzesentwurf vorgesehene Änderungen betreffen den Übergang von Rechten und Pflichten aus beschäftigungsrechtlichen Verhältnissen, die Stressprävention und die Bekämpfung des Phänomens der Belästigung am Arbeitsplatz, Zustellregeln, sowie Vereinbarungen über Arbeiten, die außerhalb eines Regelbeschäftigungsverhältnisses erbracht werden sollen.

Quelle: Ges. Nr. 262/2006 Slg. Parlamentsdrucksache 903/0

 

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