Das neue Jahr bringt eine weitere Pflicht für Arbeitgeber in der Slowakei mit sich.
Gemäß der Novelle des Gesetzes Nr. 355/2007 Slg. über den Schutz, die Unterstützung und Entwicklung der öffentlichen Gesundheit aus dem Jahre 2018 müssen Arbeitgeber nun jedes Jahr bis zum 15. Januar der zuständigen Gesundheitsbehörde verschiedene Angaben über ihre Arbeitnehmer mitteilen, die bis zum 31. Dezember des vorigen Kalenderjahres Arbeiten der sogenannten zweiten Kategorie ausgeübt haben.
In die zweite Kategorie gehören Arbeiten, bei welchen kein Risiko einer Gesundheitsschädigung erwartet wird, eine negative körperliche Belastung durch die Arbeitsfaktoren und das Arbeitsumfeld jedoch nicht ausgeschlossen werden kann. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitnehmer, die einen Computer benutzen. Weitere Risikofaktoren sind zum Beispiel Lärm, Vibrationen oder Ionenstrahlung.
Arbeitgeber müssen also dieses Jahr erstmalig ein elektronisches Formular ausfüllen, in dem sie den Arbeitsplatz, die Arbeitsposition sowie die Faktoren der Arbeit und des Arbeitsumfelds, welchen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, und die Anzahl der Arbeitnehmer an diesen Arbeitsplätzen zum 31.12.2018, anführen. Das ausgefüllte elektronische Formular ist per E-Mail an die zuständige Gesundheitsbehörde zu versenden. Außerdem sind diese Informationen auch den Arbeitnehmervertretern – soweit bei dem Arbeitgeber tätig – mitzuteilen.
Bei der Nichteinhaltung dieser Pflicht droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von EUR 150,- bis hin zu EUR 20.000,-.