Neues Jahr – neue wichtige Änderungen im Verbraucherschutz und Arbeitsrecht

Polen: Einige Unternehmer sind durch den Verbraucherschutz geschützt, der Mindestlohn steigt und es gibt eine Meldepflicht für Werkverträge.

Unternehmer werden teilweise vom Verbraucherschutz erfasst – ab dem neuen Jahr werden natürliche Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, in einigen Fällen wie Verbraucher behandelt.

Die Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes über Verbraucherrechte geht davon aus, jede natürliche Person, auch wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, vom Verbraucherschutz erfasst wird, wenn sie als Käufer einen Kaufvertrag abschließt, der direkt mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängt. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass der Vertrag  sich nicht direkt auf die Branche bezieht, in der der Unternehmer gemäß der Klassifizierung seiner unternehmerischen Tätigkeit, wie in der Zentralen Registrierung und Information über das Unternehmertum bekannt gegeben, bezieht.

Die Verbraucherschutz gilt für:

1. missbräuchliche Klauseln (d.h. verbotene Vertragsbestimmungen),
2. Gewährleistung für Mängel,
3. das Recht, von einem Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zurückzutreten.

Für Verkäufer ergibt sich aus der Novelle vor allem die Notwendigkeit, neben dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden, die von der Novelle nicht betroffen sind, eine dritte Art von Person in ihr Tagesgeschäft einzubeziehen, mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen, wie z.B. der Notwendigkeit, deren Rücksendungen und Beschwerden zu berücksichtigen. Aus praktischer Sicht sollten Verkäufer prüfen, welche Änderungen ihrer Vertragsvorlagen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Regelungen von Online-Shops deswegen notwendig oder sinnvoll sind.

Erhöhung des Mindestlohns – der Mindestlohn für Arbeit in Polen beträgt 2.800 PLN brutto. Die monatlichen Gesamtkosten eines Arbeitgebers, der eine Person mit dem Mindestlohn beschäftigt, betragen derzeit ca. 3 370 PLN (ca. 740 EUR).

Pflicht zur Meldung von Werkverträgen an die ZUS – jeder Beitragszahler und jede natürliche Person, die eine konkrete Aufgabe in Auftrag gibt, ist verpflichtet, die ZUS über jeden Abschluss eines Werkvertrags zu informieren. Ausnahmen bestehen, wenn:

1. der Werkvertrag mit einem eigenen Mitarbeiter abgeschlossen wird,
2. der Werkvertrag mit einer anderen Person als dem Arbeitgeber geschlossen wird, aber im Namen dieses Arbeitgebers ausgeführt wird,
3. der Werkvertrag mit einem Unternehmer zur Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, die in den Bereich seiner Tätigkeit fallen.

Die Frist für die Vorlage beträgt 7 Tage. Die Verpflichtung gilt für Verträge, die nach dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden – es besteht also keine Meldepflicht für Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden. Die o.g. Informationspflicht bedeutet nicht, dass ein konkreter Werkvertrag beitragspflichtig zur ZUS wird.

 

QuelleGesetz zur Änderung einiger Gesetze zur Verringerung der Regulierungslast (GBl. 2019, Pos. 1495); Verordnung über den Mindestlohn und den Mindeststundensatz im Jahr 2021. (GBl. 2020, Pos. 1596); Gesetz über das Sozialversicherungssystem (GBl. 2020, Pos. 266)

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