Neues im Bereich Arbeitssicherheit und Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz

Czech Republic: Weitreichende Änderungen betreffend die Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bereich Bauarbeiten

Am 1.5.2016 ist Gesetz Nr. 88/2016 Slg. in Kraft getreten, welches u.a. ins Gesetz über die Schaffung weitergehender Bedingungen für die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz (AGS) eingreift. Die Novelle verschärft die Pflichten der sog. Fachkraft für Arbeitssicherheit („SiFa“) und des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators, und betrifft damit insbesondere Bauunternehmer, Vergabestellen für Bauprojekte und Immobilienanleger.

In erster Linie haben sich die Anforderungen an die Qualifikation für Personen geändert, die um eine Bescheinigung ihrer fachlichen Qualifikation als Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinator (SiGeKo) auf Baustellen nachsuchen. Diese Personen müssen nunmehr über einen weiterführenden Schulabschluss mit Abiturprüfung in einem technischen Fach bzw. über eine Hochschulausbildung mit technischer Ausrichtung verfügen, sowie über die fachliche Praxis zur Vorbereitung und Umsetzung von Bauvorhaben. Das Gesetz enthält neuerdings außerdem eine verschärfte Negativdefinition des SiGeKo, der weder der Auftragnehmer (Generalunternehmer), noch einer seiner Arbeitnehmer, noch sonst eine mit der fachlichen Leitung der Umsetzung des Bauvorhabens befasste natürliche Person sein darf. Das Änderungsgesetz sieht des Weiteren neue Pflichten vor, die die Erfassung der vertraglichen Beziehungen betreffen, welche SiFa und SiGeKo mit Kunden eingehen, sowie weitere Dokumentierungspflichten (so etwa die Pflicht, chronologisch über sämtliche Verträge Buch zu führen, die die Tätigkeit von SiFa und SiGeKo betreffen).

Ein nicht weniger wichtiger Umstand ist der, dass der AGS-Plan auf Baustellen neuerdings vom SiGeKo selbst zu erstellen ist. Das Änderungsgesetz macht außerdem inhaltliche Vorgaben für diesen Plan, der regelmäßig aktualisiert und an etwaige Änderungen der Verhältnisse im Verlauf der Bauausführung angepasst werden muss.

Das Änderungsgesetz konkretisiert außerdem, in welcher Bauphase die Bestimmung des SiGeKo erfolgen muss. Der SiGeKo muss bereits bei der Vorbereitung des Bauvorhabens bestellt werden, und zwar diesbezüglich zeitgleich mit Aufnahme der Arbeiten an den Projektplanungsunterlagen und bis zu deren Übergabe an den Auftraggeber. Wenn es um die eigentliche Umsetzung des Bauvorhabens geht, muss der Koordinator zeitgleich mit der Abnahme der Baustelle durch den ersten Unternehmer bestellt werden, bis zur Abnahme des fertiggestellten Bauwerks durch den Auftraggeber bzw. Bauherrn. Dabei kann es sich beim SiGeKo in beiden Fällen um die selbe Person handeln.

Quelle: Ges. Nr. 88/2016 Slg., über die weitergehenden Bedingungen für die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz in beschäftigungsrechtlichen Beziehungen und über die Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten oder Dienstleistungen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses

 

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