Nach dem Gesetzesentwurf kann der tschechische Staat Investitionen kontrollieren, die von Personen aus Ländern außerhalb der EU in Tschechien getätigt werden. Er darf somit riskante Investitionen beeinflussen, und als letztes Mittel Investitionen verbieten oder rückgängig machen.
Unter Bezugnahme auf die EU-Verordnung 2019/452 (VO zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union), hat die tschechische Regierung der Abgeordnetenkammer einen Gesetzentwurf zur Überprüfung ausländischer Investitionen vorgelegt. Dieser regelt die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung bestimmter ausländischer Investitionen, um die Sicherheit Tschechiens und die innerstaatliche oder die öffentliche Ordnung zu schützen.
Gegenstand der Überprüfung werden Investitionen, die von sog. ausländischen Investoren durchgeführt werden, d.h. von natürlichen Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der eines EU-Mitgliedstaates, von juristischen Personen mit Sitz außerhalb der EU oder von Personen, die von den oben genannten Personen beherrscht werden. Darüber hinaus müssen diese Investitionen in bestimmten durch das Gesetz definierten Bereichen vorgenommen werden, nämlich in der Produktion, der Forschung und Entwicklung, Verwaltung der Informationssysteme der Kriseninfrastruktur und der Entwicklung oder der Herstellung von sog. Gütern mit Doppelverwendungszweck (d.h. von Gütern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können).
Bei Investitionen in Immobilien ist insbesondere die Kategorie der sog. Elemente der Kriseninfrastruktur wichtig. Diese sind im Gesetz Nr. 240/2000 Slg., Krisengesetz, als Bauten, Anlagen, Mittel oder öffentliche Infrastruktur, die nach Querschnitt- und Sektorkriterien definiert werden, definiert. Diese Kriterien sind in der Regierungsverordnung Nr. 432/2010 Slg. festgelegt und umfassen Elemente, die mit der Energiewirtschaft (Strom, Erdgas, Erdöl und Fernwärme), der Wasserwirtschaft (unersetzliche Wasserquellen, Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserwerke), der Lebensmittelindustrie, der Landwirtschaft, dem Gesundheitssystem (neuerdings auch die pharmazeutische Industrie), dem Verkehr oder mit Kommunikationssystemen zusammenhängen.
Es lässt sich zusammenfassen, dass das Gesetz über die Überprüfung ausländischer Investitionen Investitionen in Immobilien wahrscheinlich nur marginal beeinflussen wird, und zwar im Falle von sehr spezifischen Immobilien wie Kraftwerken, großen Wasserwerken, der Energieinfrastruktur u.ä. Wenn unsicher ist, ob es sich um eine Investition, die der Überprüfung unterliegt, handelt, ist es möglich, dass sich der Investor mit einem Konsultationsantrag an das Ministerium für Industrie und Handel wendet. Die zuständige staatliche Behörde erklärt dann, ob sie die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der ausländischen Investition für begründet hält.
Quelle:
Regierungsentwurf des Gesetzes über das Gesamtverfahren
https://www.psp.cz/sqw/text/tiskt.sqw?O=8&CT=775&CT1=0