Geplante Änderungen der Mehrwertsteuer auf E-Commerce im Jahr 2021

In der ab 1. Juli 2021 geplanten Novelle des Umsatzsteuergesetzes sollen Änderungen bei der Anwendung der Umsatzsteuer auf den elektronischen Geschäftsverkehr (d.h. E-Commerce) vorgenommen werden. Diese Änderungen betreffen die Regeln zur Bestimmung des Besteuerungsmitgliedstaates und werden insbesondere Verkäufer von Waren betreffen, die Waren in andere EU-Mitgliedstaaten an Endkunden verkaufen, z. B. über E-Shops.

Diese Änderungen sind in der Novelle des MwSt.-Gesetzes enthalten, die sich derzeit unter dem Parlamentsdokument Nr. 867 im Gesetzgebungsverfahren befindet. Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist noch nicht genehmigt und ihre Wirksamkeit kann sich daher verzögern.

Mit dieser Regeländerung wird der Sondermodus eines Mini One Stop Shops (MOSS) zum One Stop Shop (OSS) erweitert. Anträge auf Registrierung für dieses vereinfachte Regime können bereits ab dem 1.4.2021 gestellt werden, mit der Maßgabe, dass die Zahlung der Mehrwertsteuer bei ihrer Nutzung erst ab 1.7.2021 möglich ist.

OSS kann von Distanzhändlern (E-Shops), die an EU-Kunden verkaufen, von EU-Kundendienstanbietern und von elektronischen Schnittstellenbetreibern (digitale Plattform) verwendet werden.

Wer ist von diesem Regime betroffen?

Betreiber der elektronischen Schnittstelle ist ein Steuerpflichtiger, der über eine elektronische Schnittstelle (z.B. elektronischer Marktplatz, Plattform, Portal) die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Dienstleistung ermöglicht. Die Verkäufer nutzen den ihnen eingeräumten Bereich auf dem sogenannten elektronischen Marktplatz zum Verkauf ihrer Waren, und der Betreiber der elektronischen Schnittstelle ermöglicht die Lieferung zwischen dem Verkäufer und den Endkunden. Die Bedingungen für Lieferung, Transport, Zahlung oder Rücksendung der Ware legt in der Regel der Betreiber der elektronischen Schnittstelle fest.

So stellen beispielsweise tschechische Steuerpflichtige, wenn sie Waren bis zu 10.000 Euro grenzüberschreitend liefern, Steuerdokumente mit tschechischer Steuer aus und zahlen Steuern in der Tschechischen Republik. Beträgt der Jahreswert jedoch mehr als 10 000 EUR pro Jahr, so hat der Steuerpflichtige zwei Möglichkeiten:
– Er meldet sich in allen Staaten zur Steuer an, in die er Ware geliefert hat, und kommt seinen steuerlichen Pflichten dort nach.
– Er meldet sich innerhalb des besonderen Regimes des One-Stop-Shops auf dem Portal der tschechischen Steuerverwaltung an.

In diesen Fällen wird die OSS-Registrierung zur Zahlung der Mehrwertsteuer in der Tschechischen Republik für ausgewählte Leistungen verwendet, die grenzüberschreitend an Endverbraucher in anderen EU-Ländern erbracht werden und für die im Mitgliedstaat des Verbrauchers eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (Verbrauchsmitgliedstaat). Der Lieferant (OSS-Nutzer) registriert sich für das OSS-Regime und zahlt die Mehrwertsteuer nur in einem EU-Mitgliedstaat (d. h. in der Tschechischen Republik), obwohl es sich um eine EU-grenzüberschreitende Lieferung handelt.

Die Nutzung der Sonderregelung One Stop Shop (OSS) ist nicht verpflichtend, sie vereinfacht jedoch die Zahlung der Mehrwertsteuer an Nutzer für ausgewählte Transaktionen, für die die Mehrwertsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaat einzuziehen ist.

Der Steuerverwalter des Sonderregimes One-Stop-Shop ist das Finanzamt der Region Südmähren, Regionalbüro Brno I.

Quelle:
Änderungsgesetz zum UStG-cz

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