Ab dem neuen Jahr kommen auf selbständig Erwerbstätige Änderungen zu, was insbesondere die Beiträge zur Renten-, Krankengeld- und Krankenversicherung anbelangt.
Diese Änderungen ergeben sich aus einem Änderungsgesetz zu Ges. Nr. 589/1992 Slg., über Sozialversicherungsbeiträge und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik.
Rentenversicherung
Für Personen, deren hauptsächliche Einkommensquelle ihre selbständige Erwerbstätigkeit ist, beläuft sich 2019 die monatliche Mindestbeitragszahlung in die Rentenversicherung auf 2 388 CZK, was gegenüber dem laufenden Jahr 199 CZK mehr ist.
Die Abschlagszahlung für den jeweiligen Kalendermonat ist neuerdings zwischen dem ersten und dem letzten Tag desjenigen Monats fällig, auf den sich die Zahlung bezieht.
Die Beitragszahlung im Monat Januar 2019 gilt deshalb als für diesen Monat (Januar 2019) geleistet, selbst wenn dies bedeutet, dass damit keine Zahlung für den Dezember 2018 erfolgt. Selbst wenn im Januar 2019 zwei Zahlungen geleistet werden sollten, gelten beide als Rentenversicherungseinbehalt für 2019.
Für Dezember 2018 braucht überhaupt kein Beitrag bezahlt werden; eine freiwillige Zahlung ist aber möglich und sollte dann im Zeitraum vom 21.12. bis zum 31.12.2018 erfolgen.
Ab dem neuen Jahr sind Selbständige, die über einen ganzen Kalendermonat hinweg Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Langzeit-Pflegegeld beziehen, für diesen Monat von der Beitragspflicht befreit.
Krankengeldversicherung
Der Mindestbeitrag zur Krankengeldversicherung wird 2019 auf 138 CZK angehoben (zum Vergleich: 2018 lautete der Betrag auf 115 CZK).
Dieser Mindestbetrag leitet sich von der Bemessungsgrundlage für die Krankengeldversicherung her, welche auf 6000 CZK angehoben wurde.
Die Abschlagszahlung für den jeweiligen Kalendermonat ist neuerdings zwischen dem ersten und dem letzten Tag desjenigen Monats fällig, auf den sich die Zahlung bezieht.
Wer im Monat Dezember nicht aus dem Krankengeldversicherungssystem fliegen will, muss eine Zahlung i.H.v. 115 CZK vornehmen, und zwar am besten zwischen dem 1. und dem 21. Januar 2019.
Ende Januar wird dann die Beitragszahlung für den Monat 2019 fällig, und zwar in einer Höhe von 138 CZK (dem Mindestbetrag für 2019).
Achten Sie darauf, zum Jahreswechsel den Dauerauftrag bei Ihrer Bank entsprechend anzupassen, so dass die Zahlung des Krankengeldversicherungsbeitrags für den Monat Januar 2019 auch tatsächlich bis Ende Januar erfolgt.
Krankenversicherung
Auch der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung, der sich vom Durchschnittsgehalt (2018: 32 699 CZK) herleitet, steigt 2019 an. Der Mindestbetrag zur Krankenversicherung lautet damit ab dem 1.1.2019 auf 2 208 CZK.
Quelle:
https://www.cssz.cz/cz/pojisteni-osvc/zmeny-v-pojisteni-osvc-od-1-1-2019.htm