Neue Regelungen im belarussischen Kartellrecht

Weißrussland: Neues Gesetz über die Verhinderung monopolistischer Tätigkeit und die Wettbewerbsentwicklung“ ab dem 1. Juli 2014

Das Gesetz führt neue Bestimmungen zur Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von Wirtschaftssubjekten auf Grund ihres Marktanteils ein. Dies ist der Fall, wenn ein Wirtschaftssubjekt einen Anteil von 35% und mehr oder weniger als 35 % besitzt, wenn die Kartellbehörde eine marktbeherrschende Stellung festgestellt hat. Beträgt der Marktanteil bis zu 15%, so schließt dies die marktbeherrschende Stellung mit einigen Ausnahmen aus. Für zwei Subjekte wird eine marktbeherrschende Stellung bei einem kumulativen Anteil dieser Subjekte von über 54 % angenommen, bei drei Subjekten über 78 % und bei vier Subjekten und mehr von über 95%.
Aufgenommen wurde auch eine Liste von Handlungen, die als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gelten:

  • Unbegründete Reduzierung oder Stilllegung der Warenproduktion, falls entsprechende Waren nachgefragt werden bzw. Aufträge bestehen;

  • Verweigerung des Vertragsschlusses mit bestimmten Käufern;

  • Unterschiedliche Preise (Tarife) für dieselben Waren ohne Begründung.

Das Gesetz sieht nun die Definition der „vertikalen Abrede“ zwischen Wirtschaftssubjekten, die keine Wettbewerber sind, vor und beschränkt diese. Verboten sind vertikale Abreden, die (a) den Preis für den Weiterverkauf bestimmen oder bestimmen können; (b) dem Käufer verbieten, Waren eines Wirtschaftssubjektes zu verkaufen, der im Wettbewerb mit dem Verkäufer der Waren steht. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Marktanteil des Subjektes unter 15 % liegt.
Das Gesetz legt nur klar fest, wann die Umwandlung bzw. Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Gesellschaftsgruppe eine Genehmigung der Kartellbehörde erfordert:

  • wenn der Bilanzwert der Aktiva einer der umzuwandelnden Gesellschaften bzw. der jeweiligen Muttergesellschaft bei der Gründung der Tochtergesellschaft oder Gesellschaftsgruppe 100 000 Basiseinheiten (knapp 1 Mio EUR) übersteigt;

  • wenn der Umsatz einer der umzuwandelnden Gesellschaften bzw. der Muttergesellschaft bei der Gründung der Tochtergesellschaft oder Gesellschaftsgruppe in der Berichtsperiode 200 000 Basiseinheiten (ca. 1,9 Mio EUR) übersteigt;

  • wenn das Wirtschaftssubjekt eine marktbeherrschenden Stellung hat oder es sich um ein natürliches Monopol handelt.

Die Genehmigung der Kartellbehörde ist auch für die Umwandlung von Wirtschaftssubjekten mit einer marktbeherrschenden Stellung in Aktiengesellschaften erforderlich.
Entsprechende Rechtsgeschäfte sind ohne Genehmigung der Kartellbehörde ungültig.
Quelle:Nationales Internet-Rechtsportal der Republik Belarus (NIR) 19. Dezember 2013 2/2092
Autor: Alexander Liessem, bnt legal&tax Weißrussland  

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