Neue Regeln in Estland für wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften

Ab dem 01.09.2018 müssen alle Gesellschaften ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Handelsregister veröffentlichen.

Die im September in Kraft getretene Änderung ergibt sich aus der Neufassung des am 27.11.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, welches auf die EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849, 20. Mai 2015) zurückgeht. 

Ziel der Änderung ist die Erhöhung von Transparenz und Vertrauenswürdigkeit des Geschäftsumfeldes sowie die Begrenzung von Geldwäsche, Terrorismus und Steuerdelikten. Langfristiges Ziel ist die Schaffung einer europaweiten Plattform, die nationale Register kombiniert und die Kontrolle der Begünstigsten in ganz Europa ermöglicht.

Natürliche Personen können demnach mittelbar oder unmittelbar Eigentümer eines Unternehmens sein. Hält eine natürliche Person mehr als 25% eines Unternehmens, so gilt sie als mittelbare Eigentümerin. Unmittelbares Eigentum liegt vor, wenn mehr als 25% einem anderen Unternehmen gehört, welches wiederum von einer natürlichen Person beherrscht wird.

Im Falle einer klaren und einfachen Eigentümerschaft wird es keine Probleme bei der Erfüllung der Eintragungspflicht geben. Ist die Eigentümerstruktur hingegen komplex, kann die Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers jedoch recht kompliziert sein, insbesondere dann, wenn dies Eigentümer aus einem anderen Land betrifft. Kann der wirtschaftliche Eigentümer trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht ermittelt werden, so ist ein Mitglied der Geschäftsführung einzutragen. In dem Fall hat das Unternehmen alle Bemühungen, den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren, zu dokumentieren und aufzubewahren. Leider lässt das Gesetz offen, wie lange und wie intensiv das Unternehmen versuchen muss, den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer ausfindig zu machen, und ab wann der Eigentümer als nicht ermittelbar behandelt werden kann.

Neue Unternehmen müssen die Daten des tatsächlichen Eigentümers zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister vorlegen. Ändert sich der wirtschaftliche Eigentümer, muss das Handelsregister innerhalb von 30 Tagen informiert werden.

Die Pflicht zur Veröffentlichung der wirtschaftlichen Eigentümer gilt nicht für Wohnungsgesellschaften, Bauverbände, börsennotierte Unternehmen und bestimmte Stiftungen.

Die Eintragung der tatsächlichen Eigentümer auf dem Firmenregistrierungsportal ist ab dem 1.09.2018 möglich. Die Informationen müssen innerhalb von 60 Tagen beim Handelsregister eingereicht werden.

Quelle: Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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