Neue Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Czech Republic: Die Neuregelung tritt zum 1.10. in Kraft und wirkt sich auch auf bereits eröffnete Verfahren aus

Die neue Vergabeordnung sieht vor, dass Vergabeverfahren, die vor dem 1.10. begonnen haben, nach der alten Vergabeverordnung zu Ende gebracht werden, ebenso wie eine etwaige spätere Prüfung derartiger Vergabeverfahren. Allerdings müssen neu eröffnete Verfahren gemäß der neuen Vergabeordnung geführt werden, mit der einzigen Ausnahme öffentlicher Austräge, die unter einem Rahmenvertrag gemäß der alten Vergabeordnung vergeben werden. Diese bleiben weiterhin der ursprünglichen Regelung unterworfen, egal ob das Ausschreibungsverfahren selbst vor oder nach dem 1.10. eingeleitet wurde.

Im Unterschied zur gegenwärtigen Vergabeordnung baut das neue Gesetz auf das Prinzip der größeren Selbständigkeit derer, die einen öffentlichen Auftrag zu vergeben haben. Den Vergabestellen wird damit ein Werkzeug an die Hand gegeben, mit dem sie größeren Einfluss auf den Verlauf von Vergabeverfahren ausüben können, und damit auf deren Ergebnisse. Soweit es um die Vorgehensweise zum Nachweis der Qualifikation durch Bieter geht, wurden besonders einschneidende Änderungen vorgenommen. Im Unterschied dazu hat sich bei der eigentlichen Angebotsbewertung (im engeren Sinne) fast nichts geändert.

Allerdings geht dieses gewisse Plus an Freiheit mit größerer Verantwortung auf Seiten des Auftraggebers einher. Die neue Vergabeverordnung sieht vor, dass die Vergabestelle ihre etwa angefochtenen Entscheidungen bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ordnungsgemäß begründet. Unterlässt sie dies, so wird das Kartellamt die unzulänglich begründete Entscheidung zur Nachbesserung zurückverweisen, ohne die materiellrechtliche Seite der Frage in irgendeiner Weise in Betracht zu ziehen. Das Vergabeverfahren wird damit zumindest so lange aufgehalten, bis die Vergabestelle triftige Gründe für ihre Entscheidung vorlegen konnte.

Die o.g. Änderungen betreffend den Nachweis der Qualifikation haben sich auch auf die Eintragungen in der Liste qualifizierter Auftragnehmer (SKD) ausgewirkt. Von daher sollten Bieter, die um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nachsuchen, prüfen, ob ihr Eintrag in der SKD auch nach dem ersten Oktober nach aktuell ist. Ist dies nicht der Fall, so sollten sie diesen bis Jahresende auf den neuesten Stand bringen, andernfalls sie von der SKD gestrichen werden.

Quelle: Ges. Nr. 134/2016 Slg., über die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.