Neue Regeln für die tschechische GmbH ab dem 1. Januar 2014

Tschechische Republik: Eine Revolution im tschechischen Privatrecht: Ein neues BGB und ein neues Kapitalgesellschaftsgesetz kommen.

Eine Revolution im tschechischen Privatrecht: Ein neues BGB und ein neues Kapitalgesellschaftsgesetz kommen.

Die neuen Regelungen bringen wesentliche Änderungen im Gesellschaftsrecht mit sich. In diesem Beitrag wollen wir uns insbesondere der Gesellschaft mit beschränkter Haftung („s.r.o.“) widmen, bei der sich v. a. Folgendes ändert:

  • wesentliche Stärkung der Wahlfreiheit der Gesellschafter bezüglich der Regelung der gesellschaftsinternen Verhältnisse,
  • Mindestkapitaleinlage des Gesellschafters (und damit Mindesthöhe des Stammkapitals) i. H. v. nunmehr lediglich einer Krone,
  • Anteile an der s.r.o. können mit Anteilsscheinen mit Wertpapiercharakter verbrieft werden,
  • mit dem Anteil können bestimmte Pflichten des Gesellschafters (nicht nur) ggü. der s.r.o. einhergehen,
  • Zuschusspflicht ohne jegliche gesetzliche Einschränkungen zulässig,
  • Ausschüttung von Vorschüssen auf die Gewinnbeteiligung möglich,
  • gesetzlicher Vertreter der s.r.o. kann neben einer natürlichen Person auch eine Handelsgesellschaft (oder eine andere juristische Person) sein,
  • Geschäftsführer können ein Kollektivorgan (Leitungsgremium, „executive board“) bilden,
  • wesentliche Verschärfung von Bürgschafts- und Haftungskriterien für Mitglieder der Gesellschaftsgremien, v. a. falls die Verletzung von kaufmännischen Sorgfaltspflichten zur Insolvenz führt,
  • wesentliche Vereinfachung von Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen,
  • umfassende Neuregelung des Konzernrechts (u.a. unbeschränkte Bürgschaft sog. einflussnehmender und beherrschender Unternehmen für die Schulden des beherrschten Unternehmens in Insolvenz).

Obige Aufzählung ist natürlich nicht vollzählig, sie nennt lediglich beispielhaft die u. E. wichtigsten Änderungen.

Die Neuregelung gilt für nach dem 1. Januar 2014 gegründete Gesellschaften sowie für solche, die sich der Neuregelung per Beschluss unterwerfen. Für alle anderen Gesellschaften gelten zum Teil die bisherigen und zum Teil die neuen Vorschriften, ohne dass restlos geklärt ist, zu welchem Umfang welche Regelung jeweils greift. Wir empfehlen deshalb im Interesse der Rechtssicherheit das „Opt-In“: Gesellschaften und ihre Anteilseigner sollten sich möglichst rasch in vollem Umfang der Neuregelung unterwerfen.

Bei Fragen stehen Ihnen der Autor sowie das gesamte Prager Team von bnt attorneys-at-law gerne zur Verfügung.

Quelle: Ges. Nr 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch; Ges. Nr. 90/2012 Slg., Kapitalgesellschaftsgesetz

Jan Safranek
 
 
 
 
Ansprechpartner in Prag:
Jan Šafránek
Tel: +420 222 929 301
 
 

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