Mit einer Änderung der Abgabenordnung ist die Frist für die Einreichung der Steuererklärung verlängert worden, vorausgesetzt, der Steuerzahler reicht seine Steuererklärung elektronisch ein.
Mit einer Änderung der Abgabenordnung ist die Frist für die Einreichung der Steuererklärung verlängert worden, vorausgesetzt, der Steuerzahler reicht seine Steuererklärung elektronisch ein.
§ 136 Abs. 2 der Abgabenordnung lautet neuerdings wie folgt:
(2) Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung gemäß Absatz 1 verlängert sich auf
a) 4 Monate nach Ablauf des Bemessungszeitraums, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Steuerzeitraums eingereicht und dann elektronisch eingereicht wurde, oder
b) 6 Monate nach Ablauf des Bemessungszeitraums, falls der Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet ist, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, oder 2. falls die Steuererklärung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bemessungszeitraums eingereicht wurde und anschließend von einem Steuerberater eingereicht wird.
Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die reguläre Frist für Steuerpflichtige (natürliche oder juristische Personen) am 1. April 2021 endet, unabhängig davon, ob die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wird. Wer die Steuererklärung jedoch nicht innerhalb der regulären Frist einreicht, erhält einen weiteren Monat unter der Bedingung, dass die Steuererklärung dann ausschließlich elektronisch bis spätestens 3. Mai 2021 eingereicht wird. Personen, die von Gesetzes wegen eine sog. elektronische Datenbox eingerichtet haben müssen, dürfen ohnehin nur elektronisch einreichen – wenn diese ihre Steuererklärung nicht innerhalb der regulären Frist einreichen, verlängert sich also die Frist für solche Personen quasi automatisch. Der 3. Mai gilt in diesem Jahr als Stichtag, da der 1. Mai 2021 ein Samstag ist. Der erste Werktag nach Ablauf der Frist fällt auf Montag, den 3. Mai 2021.
Steuerpflichtige sollten sich bewusst machen, dass die Einreichung der Steuererklärung erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist nicht nur den gesetzlichen Stichtag für die Einkommensteuer beeinflusst, sondern auch die Fristen für die Sozial- und Krankenversicherung, soweit der Steuerpflichtige ein selbständig Erwerbstätiger ist, der verpflichtet ist, Berichte einzureichen und Versicherungsbeiträge zu zahlen. Die gesetzliche Frist wirkt sich auch auf die mögliche Rückerstattung von zuviel gezahlter Einkommensteuer aus. Wer die Möglichkeit zur elektronischen Abgabe nutzt (d.h. die Frist für die Einreichung der Steuererklärung und die Zahlung der Steuer endet am 1. Mai 2021 bzw. am 3. Mai 2021) und eine Rückerstattung fordert, wird sein Geld bis zum 1. Juni 2021 bzw. bis zum 3. Juni 2021 erhalten.