Lettland: Lettland ermöglicht Schengen-Aufenthaltstitel durch Investitionen. Neue Gesetzesänderungen machen diese etwas teurer.
Das lettische Recht sieht die Möglichkeit vor, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt für Studenten, Ehepartner oder Aufenthalte für medizinische oder religiöse Zwecke. Daneben können auch Investoren einen Aufenthaltstitel bekommen – mit dem Vorteil visafreien Reisens in der Schengen-Zone.
Die wichtigsten Anwendungsfälle dieser befristeten Aufenthaltstitel für Investoren sind die Investition in Grundeigentum, eine Einlage in ein lettisches Kreditinstitut, der Erwerb von Staatsanleihen sowie die Investition in ein bestehendes oder neu zu gründendes Unternehmen.
Insbesondere die Investition in Grundeigentum stellt ein sicheres und bequemes Mittel dar, den gewünschten Aufenthaltstitel zu erlangen, da die Immobilie zudem wirtschaftlich genutzt werden kann.
Die Immobilie muss einen Kaufpreis von nicht unter EUR 250 000 haben sowie einen Grundbuchwert von nicht unter EUR 80 000 für die beliebteren Gebiete rund um Riga. Für die Gebiete außerhalb Rigas können es auch zwei Gebäude mit einem Grundbuchwert von je EUR 40 000 sein. Landwirtschaftliche Nutz- und Waldflächen kommen dabei allerdings nicht in Betracht. Die Mittel müssen von der Person stammen, die auch den Aufenthaltstitel erlangen möchte und müssen durch Überweisung geleistet werden. Schließlich muss der Verkäufer ebenfalls eine bestimmte rechtliche Verbindung zu Lettland haben, z. B. lettischer Staatsbürger sein oder eine Aufenthaltserlaubnis haben.
Die Investition in ein Unternehmen kostet nunmehr EUR 50 000 sowie eine Gebühr von EUR 10 000. Ferner gibt es Voraussetzungen hinsichtlich der Mitarbeiterzahl, des Umsatzes sowie des Steueraufkommens. Neu ist, dass bis zu 10 Ausländer auf dieser Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können, wenn jeder von ihnen die Gebühr von EUR 10 000 zahlt.
Die Aufenthaltstitel werden regelmäßig für 5 Jahre vergeben. Nach den 5 Jahren besteht die Möglichkeit, eine permanente Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Hierfür müssen jedoch Kenntnisse in der lettischen Sprache nachgewiesen werden. Daher entschließen sich viele Nicht-EU-Ausländer, die befristete Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
Für diese Verlängerung hat nunmehr das lettische Parlament eine zusätzliche – und in Teilen kontroverse – Gebühr pro Ausländer von EUR 5 000 eingeführt.
Die Änderungen sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten und gelten grundsätzlich auch rückwirkend für alle derzeitigen Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die ihren Titel verlängern möchten.
Quelle:
Änderungsgesetz zum Immigrationsgesetz der Republik Lettland, Nr. OP 2016/123.2