Neue Pflichten für Unternehmer im Brennstoffhandel

Polen: Die untere Kammer des polnischen Parlaments nahm fast einstimmig den Gesetzesentwurf zur Änderung des Energierechts an.

Der Gesetzessentwurf ändert die Bestimmungen über finanzielle Sicherheiten, die von den Behörden verlangt werden dürfen. Derzeit kann nämlich der Präsident der Energieregulierungsbehörde (URE) die Erteilung einer Konzession davon abhängig machen, dass der Antragsteller eine Sicherheit zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter vorlegt, die infolge fehlerhafter Betreibung der von der Konzession umfassten Tätigkeit einschließlich Umweltschäden, entstehen können.

Wegen der derzeitigen unpräzisen Regelung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Regeln Sicherheiten zu präzisieren, wann und wie die Sicherheit verlangt werden darf. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes werden neue konzessionsbezogene Pflichten für Unternehmer entstehen.

Der Unternehmer wird nämlich verpflichtet, eine Sicherheit von mind. 1/12 der höchsten von ihm für die nächsten 3 Kalenderjahre geplanten Jahreseinnahmen aus der Geschäftstätigkeit zu leisten, für die die Konzession erteilt werden soll. Um die Höhe der Sicherheit zu bestimmen, wird der Präsident von URE den Antragsteller auffordern, die geplanten Einnahmen innerhalb von max. 30 Tagen mitzuteilen, sonst wird der Antrag nicht entschieden.

Sollten jegliche Ansprüche aus der Sicherheit gedeckt werden, so wird das Energieunternehmen verpflichtet, die Sicherheit jeweils innerhalb von 30 Tagen ab Inanspruchnahme der Sicherheit bis zum vollen Betrag zu ergänzen und – jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung – den Präsidenten der URE über jeweilige angemeldete Ansprüche zu informieren, die aus der Sicherheit zu decken wären.

Obwohl der Oberste Gerichtshof in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf feststellte, dass die Novelle die notwendigen Lösungen enthält, äußerte er auch einige Bedenken dazu.

Die Zweifel des Obersten Gerichtshofs können mit den neuen Kompetenzen zusammenhängen, die der Gesetzgeber dem Präsidenten der URE neulich zuerkannt hat. Der Präsident der Energieregulierungsbehörde kann nämlich ,  u.a. entscheiden, dass das jeweilige Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Konzessionstätigkeit von der Pflicht, die Sicherheit aufrecht zu erhalten, befreit wird. Darüber hinaus darf er den Unternehmer auch vor dem Ende der Konzessionstätigkeit von dieser Pflicht entbinden, wenn die Höhe des Eigenkapitals des Energieunternehmens, das sich aus seinem von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss ergibt, den Wert dieser Sicherheit übersteigt.

Die Änderung dient der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juli 2015.

 

Quelle: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energierecht und einiger anderer Gesetze, verabschiedet am 15. April 2021

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