Neue Hoffnung für Landinvestoren in Lettland

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstößt das lettische Landprivatisierungsgesetz gegen Europarecht

Seit einer Gesetzesreform 2017 stehen ausländische Investoren, die landwirtschaftliche Flächen in Lettland erwerben wollen, vor allem vor einer hohen Hürde: Sie müssen fortgeschrittene Kenntnisse der lettischen Sprache auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Dies gilt sowohl, wenn ein einzelner Investor Land erwerben will, als auch für den Alleingesellschafter bzw. die Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft. Ohne einen Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse kann das Land nicht erworben werden.

Diese Regelung gilt laut des derzeit gültigen lettischen Landprivatisierungsgesetzes jedoch nur für EU-Ausländer und nicht für lettische Staatsangehӧrige.

Angesichts dieser offenkundigen Benachteiligung überrascht es nicht, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11. Juni 2020 entschieden hat, dass die derzeitige lettische Regelung geltendes Europarecht, insbesondere die Niederlassungsfreiheit verletzt.

Zunächst hat dieses Urteil nur Auswirkungen in dem betreffenden Rechtsstreit. Allerdings wird der lettische Gesetzgeber darüber hinaus gezwungen, das Landprivatisierungsgesetz so zu reformieren, dass es mit Europarecht vereinbar ist. Ansonsten droht ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Lettland oder ähnliche Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegend entschiedene Fall.

Solange noch keine Reform durchgeführt worden ist, ist es Investoren in derzeit laufenden Genehmigungsverfahren beim Kauf von landwirtschaftlichen Flächen zu empfehlen, die Beteiligten auf staatlicher Seite gezielt auf das neue EuGH-Urteil hinzuweisen. Dies ist notwendig, um später etwaige Schadensersatzansprüche durchsetzen zu kӧnnen.

 

Quelle:  1. „Par zemes privatizāciju lauku apvidos“ (Gesetz über die Privatisierung von Boden
                   in ländlichen Gebieten).
               2. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020, C-206/19.

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