Slowakei: Das neu verabschiedete Gesetz über die Ortsgebühr für Entwicklung führt eine weitere Gebührenpflicht für Bauherren ein.
Die Gemeinden werden die Möglichkeit haben auf ihrem Gebiet, in einem Teil davon oder in einzelnen Katastralgebieten mit einer allgemein verbindlichen Anordnung die sog. „Entwicklungsgebühr“ einzuführen.
Die Entwicklungsgebühr wird sich auf jeden Hochbau, für den eine rechtskräftige Baubewilligung erlassen wird, beziehen. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Beseitigung von Baustörungen oder Havarien, kleine Bauwerke, der Anbau oder Zubau mit einer oberirdischen Nutzfläche von bis zu 25 m2, Einfamilienhäuser mit einer oberirdischen Nutzfläche von bis zu 150 m2 sowie ausgewählte öffentliche Gebäude.
Die Gemeinden können die Gebühren zwischen 10 EUR – 35 EUR für jeden begonnenen m2 der oberirdischen Nutzfläche des Hochbaus festgelegen. Die Gebührenpflicht bezieht sich auf die natürlichen oder juristischen Personen, für die als Bauherrn eine Baubewilligung erlassen wird. Die Gebührenpflicht entsteht zum Tag der Rechtskräftigkeit der Baubewilligung, wobei die Gebühr innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Beschlusses über ihre Veranlagung zahlbar ist. Es besteht die Möglichkeit mit der Gemeinde eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Das Gesetz tritt am 01.11.2016 in Kraft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass größere Gemeinden und Städte die Gebühr einführen werden, um die Einnahmen ihres Gemeindehaushaltes zu erhöhen. Diese Einnahmen können dann insbesondere für die Entwicklung der Infrastruktur der Gemeinde benutzt werden. Für Bauherren bedeutet es jedoch eine zusätzliche finanzielle und administrative Belastung, was wahrscheinlich zu einem Anstieg der Immobilienpreise auf dem Markt führen wird.