Müssen Sie den wirtschaftlich Begünstigten Ihres Unternehmens angeben?

Nach einer Gesetzesänderung fordert nun auch das Handelsregister die Offenlegung der wirtschaftlich Begünstigten einer Gesellschaft.

Nach dem Gesetz zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung müssen gewerbliche Kunden bei der Kontoeröffnung den Banken regelmäßig die tatsächlich wirtschaftlich Begünstigten einer Gesellschaft offenlegen.

Änderungen zu diesem Gesetz sehen nun vor, dass dies auch für neu zu gründende und bereits existierende Gesellschaften gilt, die im Handelsregister eingetragen sind oder werden sollen. Verstöße hiergegen können mit Verwarnung oder mit einer Geldbuße von bis zu 430 EUR (erstmaliger) und von bis zu 700 EUR (mehrmalig) geahndet werden.

Bis zum 1. März 2018 müssen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Begünstigten offenlegen. Dies sind natürliche Personen, die:

  • Mindestens 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte einer Gesellschaft halten oder direkte oder indirekte Kontrolle über sie ausüben, oder;
  • Eigentümer einer Gesellschaft sind oder sich eine zu ihren eigenen Gunsten errichten lassen, oder direkte oder indirekte Kontrolle über sie ausüben.

Die Informationen werden vom 1. April 2018 öffentlich einsehbar sein, u. a. um Geschäftspartner überprüfen zu können. Gesellschaften, die die erforderlichen Informationen in ähnlichem Umfang bereits vorher übermittelt haben, müssen diese bis zum 1. Februar 2018 aktualisieren und den Anforderungen des neuen Gesetzes anpassen. In Fällen, in denen der wirtschaftlich Begünstigte nicht feststellbar ist, reicht eine Versicherung der Gesellschaft aus.

Um die Belastungen für Unternehmen möglichst gering zu halten, müssen Informationen zu den wirtschaftlich Begünstigten in den folgenden Fällen nicht übermittelt werden:

  • Dem Handelsregister liegen die Informationen bereits in ausreichendem Umfang vor; oder,
  • Der wirtschaftlich Begünstigte ist Anteilseigner einer Aktiengesellschaft, deren Aktien in einem regulierten Markt gehandelt werden und seine Kontrolle über die Gesellschaft rührt ausschließlich von seinem Status als Anteilseigner her.

Wenn Sie also feststellen, dass Sie der wirtschaftlich Begünstigte einer Gesellschaft sind, ist es ratsam, die Gesellschaft unverzüglich zu informieren. Die Gesellschaft hat dann 14 Tage Zeit, die Informationen zu übermitteln. Dieser Zeitraum gilt auch für Statusänderungen von wirtschaftlich Begünstigten.

Aufgrund ihres breiten Anwendungsbereichs betreffen die Änderungen nahezu alle juristischen Personen, so auch GmbH, AG und andere.

Quelle: Änderungsgesetz zum Gesetz zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung, Amtlicher Anzeiger, 222, 8. November 2017.

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