Wesentliche Erleichterung eines Mobilfunkanbieterwechsels durch Reform des Gesetzes über elektronische Kommunikation
Im Zuge einer Reform des Gesetzes über elektronische Kommunikation wurden Mobilfunkanbieterwechsel mit Wirkung vom 01.04.2020 wesentlich erleichtert. Mobilfunkanbieterwechsel sind neuerdings kostenlos. Zudem muss die Rufnummernmitnahme innerhalb von zwei Tagen vollzogen werden.
Kunden, die ihren Mobilfunkanbieter wechseln möchten, müssen diesen neuerdings nicht mehr selbst mit dem alten und neuen Anbieter koordinieren. Sämtliche Schritte klärt zukünftig der neue Anbieter, der zu diesem Zweck den alten Anbieter kontaktieren und innerhalb eines Werktages über den Wechselwunsch des Kunden informieren muss.
Für den kunden entfällt damit insbesondere die bisherige Pflicht, sich um die sog. ČVOP (Kündigungsnummer des bisherigen Anbieters) zu kümmern, die u.a. auch den nächstmöglichen Kündigungstermin beim alten Anbieter enthielt. Bislang konnten Kunden erst nach Erhalt dieser Nummer ein Vertragsverhältnis mit dem neuen Anbieter eingehen. All dies einschließlich der Rufnummernmitnahme übernimmt zukünftig der neue Anbieter.
Neuerdings beginnt mit der Kontaktierung des neuen Anbieters durch den Kunden eine Frist von einem Werktag zu laufen, innerhalb derer der neue Anbieter den alten über den Wechselwunsch zu informieren hat. Anschließend hat der neue Anbieter innerhalb von zwei Werktagen die zur Rufnummernmitnahme erforderlichen Schritte umzusetzen. Spätestens am darauffolgenden Werktag endet das Vertragsverhältnis mit dem bisherigen Anbieter.
Insgesamt dauert der Wechsel zu einem anderen Mobilfunkanbieter somit neuerdings nur noch zw. vier und fünf Werktagen.
Diese Fristen gelten auch, falls der Vertrag mit dem alten Anbieter gekündigt wird oder ausläuft und der Kunde erst anschließend innerhalb der Kündigungsfrist seinen Wechselwunsch äußert.
Darüber hinaus ist der Anbieterwechsel neuerdings kostenlos, sofern er frühestens drei Monate nach Vertragsschluss mit dem bisherigen Anbieter erfolgt. Vor Ablauf von drei Monaten darf der alte Anbieter eine Entschädigung von maximal 5 % der bis zum ursprünglichen Vertragsende verbleibenden Grundgebühr verlangen. Nach Ablauf von drei Monaten sind Mobilfunkanbieterwechsel somit für den Kunden neuerdings kostenlos.
Die Neuregelung gilt auch für Bestandskunden, die ihre Verträge bereits vor dem 01.04.2020 geschlossen haben.
Quelle:
Gesetz Nr. 127/2005 elektronisch Kommunikation