Mindestlohn – Prüfungs- und Ermittlungsverfahren

Deutschland: Wie der Zoll ein Jahr nach dem Inkrafttreten des MiLoG prüft und ermittelt – und wie man sich dabei richtig verhält.

Ein Jahr nach Inkrafttreten des MiLoG verstärkt der Zoll seine Aktivitäten im Zusammenhang mit dem MiLoG. Zu unterscheiden sind dabei zwei Verfahrensarten:

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens befragt der der Zoll insbesondere Lkw-Fahrer in Deutschland und schreibt ausländische Arbeitgeber/ Unternehmen an und fordert diese auf, Unterlagen über die Einhaltung des Mindestlohns (in deutscher Sprache) einzureichen. Angefordert werden dabei z.B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Zahlung der Löhne, Arbeitszeitaufzeichnungen und Daten von Auftraggebern.

Im Rahmen von Ermittlungsverfahren wird der Zoll tätig, wenn sich erste Anzeichen dafür ergeben, dass in einem konkreten Fall die Vorschriften den MiLoG nicht eingehalten wurden.

In den beiden Verfahren stehen den betroffenen Unternehmen unterschiedliche Rechte zu, da es sich im ersten Fall um ein rein verwaltungsrechtliches Verfahren handelt, während das Ermittlungsverfahren nach den Grundsätzen des Strafrechts verläuft.

Für das Prüfungsverfahren ist insbesondere zu beachten, dass schon in diesem frühen Stadium ggf. Auskunftsverweigerungsrechte bestehen, wenn das betroffene Unternehmen Gefahr liefe, sich durch die Einreichung von Dokumenten selbst zu belasten. Da dies im Konflikt mit der gesetzlichen Verpflichtung steht, Dokumente auf Anforderung bereit zu halten, ist dringend anzuraten, nicht voreilig mit den Behörden zu kooperieren, sondern zunächst juristischen Rat einzuholen. Ferner sollte geprüft werden, inwieweit z.B. ein Einspruch gegen die Prüfungsverfügung erfolgversprechend ist.

Im Ermittlungsverfahren bestehen umfangreiche Beteiligungsrechte. Insbesondere ist anzuraten, vor jeglicher Beteiligung an dem Verfahren Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Nur auf dieser Grundlage kann eine erfolgreiche Strategie für das weitere Vorgehen festgelegt werden.

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