Erstmals seit Einführung von Art. 59 in das Arbeitsgesetzbuch befasst sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Kündigungsart.
Beendigung des Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers gemäß Artikel 59 des Arbeitsgesetzbuches (DK) – einer der vom DK vorgesehenen Gründe für die Entlassung eines Arbeitnehmers, der im Jahr 2017 mit Inkrafttreten eines neuen DK eingeführt wurde.
Bisher wurden Fälle, die auf dieser Grundlage entlassene Arbeitnehmer betreffen, nur vor niederen Instanzen verhandelt. Der Oberste Gerichtshof, die höchste Instanz in Litauen, befasste sich nun erstmals mit den Voraussetzungen für diese Art der Kündigung des Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers.
Bekanntlich sieht Artikel 59 DK für Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit vor, den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer flexibler zu kündigen: kurze Kündigungsfrist (drei Arbeitstage) und relativ hohe Abfindung (6 durchschnittliche Monatsgehälter), gleichzeitig dürfen die Gründe andere als bei einer ordentlichen Kündigung sein, solange sie nicht diskriminierend sind.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass der Arbeitgeber in der Kündigung des Arbeitsvertrags den Kündigungsgrund angeben muss. Dieser kann mit der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seinem Verhalten am Arbeitsplatz, seiner Qualifikationen, dem Ruf des Arbeitgebers usw. zusammenhängen – das liegt im Ermessen des Arbeitgebers, allerdings muss der Grund tatsächlich vorliegen. Im Falle eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Entlassung liegt die Beweislast hinsichtlich der Existenz des Grundes beim Arbeitgeber. Wenn der Arbeitsvertrag z.B. aufgrund der Rechtswidrigkeit oder des unangemessenen Verhaltens des Arbeitnehmers gekündigt wird, sollte der Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit des bisherigen Verhaltens des Arbeitnehmers anhand des Grundsatzes bonus pater familias nachweisen.
Quelle:
Urteil des litauischen Obersten Gerichtes vom 25. Juni 2020 in der Zivilsache Nr. e3K-3-199-701/2020