Litauen: Remote-Notar-Dienstleistungen werden möglich

Am 1. Juli 2021 treten in Litauen Änderungen des Notariatsgesetzes in Kraft, welche es ermöglichen, die meisten Handlungen aus der Ferne vorzunehmen.

Das litauische Parlament hat Änderungen des Notariatsgesetzes verabschiedet, welche es ab dem 1. Juli 2021 ermöglichen, notarielle Handlungen aus der Ferne vorzunehmen. Bisher werden notarielle Handlungen in Notariaten durchgeführt. Der andauernd hohe Bedarf an notariellen Dienstleistungen führte jedoch zu der Entscheidung, den Großteil der notariellen Dienstleistungen in den digitalen Raum zu verlagern und damit die Zugänglichkeit, den Komfort und die Kontinuität der notariellen Dienstleistungen zu erhöhen.

Nach Inkrafttreten der Änderungen wird es möglich sein, alle notariellen Handlungen aus der Ferne vorzunehmen, mit Ausnahme der Beurkundung von Testamenten und deren Annahme zur Verwahrung sowie der Beurkundung der Tatsache, dass eine natürliche Person lebt und an einem bestimmten Ort anwesend ist. Es ist jedoch anzumerken, dass die Notare einen Ermessensspielraum haben, über die Art und Weise der Vornahme einer notariellen Handlung zu entscheiden – auch wenn die Voraussetzungen für die Vornahme einer notariellen Handlung aus der Ferne gegeben sind, kann der Notar die Vornahme einer notariellen Remote-Handlung verweigern, um den Schutz der berechtigten Interessen einer Person zu gewährleisten oder um die Durchführung von Gesetzen, welche die Vornahme notarieller Handlungen regeln, zu gewährleisten: eine Verweigerung, die unanfechtbar ist. Aber auch wenn ein bestimmter Notar die Erbringung von Dienstleistungen aus der Ferne verweigert, ist es möglich, bei einem anderen Notar die Remote-Vornahme von notariellen Handlungen zu beantragen.

Es ist zu beachten, dass notarielle Handlungen aus der Ferne vorgenommen werden können, wenn die ordnungsgemäße Identifizierung der Personen gewährleistet ist, sowie wenn die Notare in der Lage sind, die Bedeutung und die Folgen notarieller Handlungen aus der Ferne zu ermitteln und den Willen der Person festzustellen. Um notarielle Ferndienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Personen ihren Willen mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur zum Ausdruck bringen.

Bevor die Änderungen des Notariatsgesetzes in Kraft treten, müssen die Notare die Einführung von technologischen Maßnahmen sicherstellen, welche die Einhaltung der oben genannten Anforderungen bei der Erbringung von notariellen Ferndienstleistungen gewährleisten (z.B. zuverlässige Identifizierung des Bildes einer Person). Diese Funktionalität soll im Informationssystem der Litauischen Notarkammer „eNotaras“ implementiert werden.

Fernnotarielle Dienstleistungen werden zweifellos denjenigen, welche diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen, helfen, ihre Zeit zu sparen, effizienter zu planen und Kosten zu senken, da es in vielen Fällen nicht notwendig sein wird, das Notariat physisch aufzusuchen. So können Unternehmen effizienter arbeiten und notarielle Dienstleistungen auch im Ausland in Anspruch nehmen, da die Novelle des Notariatsgesetzes es den Notaren ermöglicht, notarielle Handlungen auch aus der Ferne für im Ausland ansässige Personen vorzunehmen.

Quelle: 
Gesetz über die Änderung der Artikel 28, 36, 50 des Gesetzes der Republik Litauen über das Notariat Nr. I-2882 und Ergänzung des Artikels 28-1 des Gesetzes der Republik Litauen über das Notariat.

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