Litauen: Rechtsfrage in Erbsachen wird dem EuGH vorgelegt

Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens hat dem EuGH eine erbrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das von bnt vorangetriebene Verfahren könnte enorme Auswirkungen für das grenzüberschreitende europäische Erbrecht haben.

Das Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof umfasst einen Erbfall nach deutschem Recht, wobei Erbgegenstand eine Immobilie in Litauen ist. Rechtliche Basis hierfür ist die Verordnung Nr. 650/2012 (EuErbVO). Diese sollte grenzüberschreitende Erbfälle eigentlich vereinfachen, indem das Erbverfahren nur noch in einem einzigen Mitgliedsstaat durchgeführt wird. Deutsche Erbfälle, die in Litauen belegene Immobilien betreffen, führen jedoch zu zahlreichen bisher ungelösten Konflikten.

Im zugrundeliegenden Verfahren wurde das Erbverfahren richtigerweise lediglich in Deutschland durchgeführt, weil der Erblasser hier zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Obwohl der Nachlass auch eine in Litauen belegene Immobilie umfasste, konnte nach der EuErbVO kein zweites Erbverfahren in Litauen eröffnet werden. Die litauische Immobilie wurde ebenfalls Bestandteil des deutschen Erbverfahrens. Allerdings hat gemäß Art. 1 (2) lit. l) der EuErbVO die Eintragung des Eigentümerwechsels im litauischen Grundbuch und nach litauischem Recht zu erfolgen. Hier fangen die Probleme an.

Damit der Erbe dem Grundbuchamt hierfür seinen Status nachweisen kann, führte Art. 62 (1) EuErbVO das Europäische Nachlasszeugnis ein, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und in diesem als Nachweis der Rechtsnachfolge Wirkung entfaltet. Es handelt sich dabei gewissermaßen um einen Europäischen Erbschein.

Das litauische Grundbuchamt verlangt gemäß Art. 23 (4) des Gesetzes über das Immobilienregister der Republik Litauen allerdings zwingend den Ausweis der konkreten Immobilie im Zeugnis, welcher diese eindeutig identifizierbar macht. Im Einzelnen verlangt es die Angabe der Adresse sowie der sogenannten Unikalus-Nr. (einmalige Nummer der Immobilie). Ohne diese Angaben verweigert das Grundbuchamt bisher jegliche Eintragung.

Hierbei besteht ein bisher ungelöster Konflikt zwischen deutschem Erbrecht und litauischem Grundbuchrecht. Grund ist die Praxis deutscher Nachlassgerichte, die (wie beim deutschen Erbschein) nicht die Immobilie in das Europäische Nachlasszeugnis eintragen, sondern lediglich die Erbenquote. Eine Angabe der Immobilie, wie sie das litauische Grundbuchrecht fordert, erfolgt auf diese Weise nicht. Eine Eintragung des Eigentümerwechsels ohne Angabe der Immobilie im Nachlasszeugnis ist nach derzeitigem Stand nicht möglich.

Im vorliegenden Fall wurde der Konflikt auf die Spitze getrieben, da der Erbe Alleinerbe war. Obwohl offensichtlich ist, dass er 100% des Nachlasses erbt, was die Immobilie logischerweise mit einschließt, ließ sich das deutsche Nachlassgericht nicht überzeugen, die Immobilie in das Nachlasszeugnis einzutragen. Und auch das litauische Grundbuchamt verweigerte die Umschreibung der Immobilie.

Eigentlich wären die Behörden beider Länder hierbei zur Kooperation verpflichtet. Die das Zeugnis ausstellende Behörde, also das deutsche Nachlassgericht, sollte die Formalitäten beachten, die für die Eintragung von Immobilien in dem Mitgliedstaat, in dem das Register geführt wird (also Litauen), vorgeschrieben sind (Erwägungsgrund 68 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Die EuErbVO sieht hierfür eindeutig einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über diese Formalitäten vor. Allerdings hielten sowohl die involvierten deutschen (mit Ausnahmen) als auch die litauischen Behörden an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach ihnen die EuErbVO ihnen bisher angeblich keinen Spielraum ließe, den Konflikt zu lösen.

Da dieser Konflikt in ähnlicher Form auch in anderen CEE-Ländern (u.a. in Tschechien, lesen Sie weiter hier) besteht, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des EuGH grundlegenden Charakter für das europäische Erbrecht haben wird.

Es ist bnt unter bestimmten Voraussetzungen zwar gelungen, über eine komplexe Konstruktion eine Umgehung des Nachlasszeugnisses herbeizuführen, die aber vom Europäischen Gesetzgeber in dieser Form sicher nicht gewollt war (siehe hier). Sollten Sie daher bis zur Entscheidung des EuGH bereits Fragen zu einem Erbverfahren mit internationalem Bezug haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle:
Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens vom 2. Juni 2021, Verwaltungsverfahren Nr. eA-2540-662/2021; Verordnung (EU) Nr. 650/2012; Gesetz über das Immobilienregister der Republik Litauen; OLG München, Beschluss v. 12.09.2017 – 31 Wx 275/17

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