Litauen: Neues Insolvenzgesetz tritt in Kraft

Wird das neue Insolvenzrecht die Zahl der Insolvenzen in Litauen erhöhen?

Am 1. Januar 2020 tritt ein neues Insolvenzgesetz in Kraft. Es wird das bisher geltende Konkursgesetz sowie das Gesetz über die Sanierung von Unternehmen ersetzen. Es zielt vor allem darauf ab, die Effektivität von Insolvenzverfahren juristischer Personen zu steigern, die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens und eine größere Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten sowie die Sanierung und den Erhalt lebensfähiger juristischer Personen in finanziellen Schwierigkeiten zu fördern.

Eine der wesentlichen Neuerungen des neuen Gesetzes ist die Einführung einer neuen Definition der Insolvenz. Nach dem bisher geltenden Konkursgesetz kann ein Unternehmen für insolvent erklärt werden, wenn

  • (i) es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und
  • (ii) die überfälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens die Hälfte des in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesenen Vermögens überschreiten.

Das neue Gesetz ändert diese Definition erheblich. Ein Unternehmen gilt demnach zukünftig als insolvent, wenn

  • (i) es seinen Vermögensverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt oder
  • (ii) seine Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigen.

Ein Vergleich der beiden Bestimmungen zeigt, dass die neue Verordnung den Begriff der Insolvenz erweitert und nicht mehr zwei verbindliche Kriterien, sondern stattdessen zwei alternative Kriterien für die Insolvenz eines Unternehmens festlegt. Mit diesem neuen Konzept sollen einerseits Voraussetzungen für eine rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens und eine größere Befriedigung der Gläubigerforderungen geschaffen werden. Zum anderen könnten hierdurch Insolvenzverfahren auch gegen rentable Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten eröffnet werden, was nicht vollständig den Zielen der EU-Restrukturierungsrichtlinie Nr. 2019/1023 entspricht. Diese würden dann gezwungen, eine Restrukturierung einzuleiten, um die Insolvenz abzuwehren. Die Zahl der Insolvenzfälle wird daher mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes voraussichtlich zunehmen.

Darüber hinaus kann der erweiterte Begriff der Insolvenz praktische Schwierigkeiten für die Geschäftsführung von Unternehmen bereithalten, wenn es darum geht, die Insolvenz des Unternehmens rechtzeitig zu erkennen und ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Einleitung eines Insolvenzverfahrens nachzukommen. Dies kann wiederum dazu führen, dass Geschäftsführer persönlich für Schäden haften, die den Gläubigern durch die verspätete Einreichung des Insolvenzantrags bei Gericht entstanden sind.

Quelle: Insolvenzgesetz für juristische Personen der Republik Litauen

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