Lettland: Gesetzgeber beschränkt die Vergabe von Kurzzeitkrediten

In den letzten Jahren hat sich die Vergabe von Kurzzeitkrediten stark ausgeweitet. Nun hat das Parlament neue Regeln erlassen, um dies zu begrenzen.
 

Durch Änderungen zum Verbraucherschutzgesetz, welche bereits 2018 verabschiedet wurden, werden die Kosten eines Kredits für den Verbraucher weiter reduziert. Auch wird der Darlehensbetrag verringert und die Modalitäten der Rückzahlung werden angepasst. Diese Regelungen werden begleitet von Einschränkungen der Werbung. Schließlich sieht das Gesetz strengere Voraussetzungen für Darlehensgeber vor, um die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu ermitteln.

Durch die Änderungen des Gesetzes wird die Darlehenssumme auf 50 % des Mindestlohns begrenzt (EUR 215), soweit das Darlehen innerhalb von maximal 30 Tagen und mittels einer einzigen Zahlung beglichen werden soll. Auch darf der Darlehensvertrag nicht mehr als zweimal verlängert werden. Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung, wenn dem Darlehensnehmer ein Zahlungsplan angeboten wird, in dem eine Ratenzahlung vereinbart wurde.

Damit der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers beurteilen kann, schreibt das Gesetz vor, dass die Informationen des Darlehensnehmers nur mit entsprechenden Nachweisen akzeptiert werden. Von den Kreditgebern wird auch verlangt, die Informationen mit Informationen von einer Kreditauskunftei abzugleichen.

Die Gesetzesänderungen, welche zum 01.Juli.2019 in Kraft traten, legen fest, dass ein effektiver Zinssatz von mehr als 0.07 % pro Tag, als unverhältnismäßig angesehen wird und nicht im Einklang mit den Vorschriften über faires geschäftliches Handeln stehen.

Ferner ist auch Werbung durch die Kreditgeber „schneller Kredite“ generell verboten. Eine Ausnahme wird dahingehend gemacht, dass Werbung in den Räumlichkeiten des Kreditgebers oder eines Vermittlers gestattet ist. Soweit die Identität des potenziellen Kunden feststeht, gilt dieses auch für Werbung auf der Internetseite oder in der App des Kreditgebers. Um einen potenziellen Kunden zu werben, sei es persönlich, telefonisch, postalisch oder elektronisch, bedarf es jedoch der Einwilligung, wenn diese nicht von Gesetzes wegen vorliegt.

Werbung im Allgemeinen für einen Kreditgeber, nicht aber für ein bestimmtes Produkt, bleibt weiterhin erlaubt. Allerdings ist sowohl allgemeine als auch konkrete Werbung für ein Produkt verboten, wenn in einem TV oder Radioprogramm geworben werden soll, welches durch öffentliche Mittel finanziert wird.

Quelle: Änderungsgesetz zum Verbraucherschutzrecht 16.10.2018., Nr. 204 (6290) Gesetzblatt Nr. 2018/204.6

 

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