Gesetzesänderungen in Estland für kleine Unternehmen

Estland: Eine Reihe von Gesetzesänderungen, die administrative Hürden für Mikro- und Kleinunternehmen verringern, sind seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Erstmals enthält das Buchhaltungsgesetz Definitionen für die einzelnen Unternehmen nach ihrer Größe. Hiernach ist ein Mikrounternehmen ein Unternehmen mit einem Gesellschafter, der auch als Geschäftsführer agiert, das ein Vermögen von bis zu 175 000 Euro hat und dessen Verbindlichkeiten das vorhandene Kapital und die Reserven nicht übersteigen. Die Gesellschaft kann einen Umsatz von bis zu 50 000 Euro pro Rechnungsjahr haben. Ein Kleinunternehmen ist ein Unternehmen, welches zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt: ein Vermögen von bis zu 4 Mio. Euro, einen Umsatz von bis zu 8 Mio. Euro und eine durchschnittliche Mitarbeiterzahl von bis zu 50 Mitarbeitern während eines Rechnungsjahres.

Beginnend ab dem laufenden Rechnungsjahr können Mikro- und Kleinunternehmen ihre Jahresberichte nach einem vereinfachten Verfahren vorlegen. Mikro-Unternehmer müssen dem Handelsregister nur zwei wesentliche Berichte vorlegen: eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung. Kleinunternehmer sind außerdem verpflichtet, einige Anhänge (aber weniger als zuvor) vorzulegen. Mikro- und Kleinunternehmen sind nun davon befreit, den Kapitalfluss und die Eigenkapitalveränderungen aufzuzeigen. Jahresberichte müssen nach wie vor einen einfachen Lagebericht enthalten.

Das Rechnungsprüfungsgesetz wurde ebenfalls geändert: Die Schwellen für eine pflichtgemäße Abschlussprüfung des Jahresabschlusses wurden auf das Zweifache und die Schwellen für eine obligatorische Durchsicht des Jahresabschlusses auf das 1,6-Fache erhöht. Mikro- und Kleinunternehmen sind auch von der Rechnungsprüfung ihrer Verpackungsberichte befreit. Das Finanzministerium schätzt, dass die Zahl der so umgangenen obligato-rischen Abschlussprüfungen etwa 1335 der ungefähr 158 000 in Estland registrierten Gesellschaften mit be-schränkter Haftung betreffen wird. Diese neuen Bestimmungen finden Anwendung auf Berichte, die ab dem 1. Januar 2016 oder später beginnen-de Berichtszeiträume behandeln.

Einige unternehmensbezogene Kosten steigen: Der Brutto-Mindestlohn wurde von 390 Euro auf 430 Euro pro Monat angehoben (diese Änderung betrifft ungefähr 50 000 Arbeitnehmer). Einige Verbrauchssteuern werden ebenfalls erhöht; die wichtigste unter ihnen ist die Verbrauchssteuer auf Benzin und Dieseltreibstoff. Der Steuerfreibetrag wird von 160 Euro auf 170 Euro pro Monat erhöht.

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