Czech Republic: Urteil des Gerichtshofs ermöglicht Eintragung der Ladengestaltung als 3D-Schutzmarke innerhalb der EU
Dem führenden Hardware- und Softwareunternehmen Apple Inc. war es im November 2010 gelungen, in den USA die Eintragung einer dreidimensionalen Schutzmarke zu erwirken, die in einer Illustration seiner repräsentativen Verkaufsräume (sog. „Flagship Stores“) bestand. Das Unternehmen behauptete, seine Flagship Stores, in denen Produkte in Seminarform vorgestellt werden, wiesen eine „einzigartige Gestaltung und Aufmachung eines Einzelhandelsgeschäfts“ auf, die u.a. auch in der unterschiedlichen Farbgebung bestehe.
Anschließend ging das Unternehmen daran, den Markenschutz auch auf internationale Ebene auszudehnen, unter Zuhilfenahme der im Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gegebenen Möglichkeiten. Das Deutsche Patent- und Markenamt verneinte jedoch die Schutzwürdigkeit der Ladengestaltung auf deutschem Boden.
Apple Inc. zögerte nicht, die genannte Entscheidung im Wege einer Klage beim Bundespatentgericht anzufechten. Dieses befand, die Streitigkeit betreffe eine grundlegende Frage des Markenrechts, und wandte sich deshalb an den Europäischen Gerichtshof mit vier Gesuchen für eine Vorabentscheidung.
Die dritte Kammer des Gerichtshofs entschied letztlich am 10. Juli 2014, dass „(…) die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie [gemeint ist die Richtlinie 2008/95/EC; Anm. d. Autors] genannten Eintragungshindernisse entgegensteht“. Jeder derartige Fall ist sodann gemäß den schutzmarkenrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten in concreto zu beurteilen.
Quelle: Urteil – 10/07/2014 – Apple (Rechtssache C-421/13); online abrufbar: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154829&pageIndex=0&doclang=CS&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=243968 [zitiert zum 15.07.2014]
Eliška Fučíková, Marketing Coordinator