“Know Your Customer” Remote: Nicht nur wichtig für Fintechs

COVID-19 beschleunigt rapide die Entwicklung in unserer Art zu kommunizieren sowie geschäftliche Verpflichtungen einzugehen und bringt diese Prozesse in den virtuellen Raum. Allerdings bergen diese Veränderungen ihre eigenen Risiken, denen Unternehmen begegnen müssen.

EU- und nationale Anti-Geldwäsche-Bestimmungen haben bereits vor einiger Zeit Möglichkeiten für remote „Know Your Customer“-Verfahren eröffnet. Diese ermöglichen es, die Identität einer Person mit Hilfe technischer Lösungen ohne persönliche Interaktion zuverlässig festzustellen.

Damit diese Lösungen Anti-Geldwäsche-kompatibel sind und neben anderen Identifizierungsmethoden, die nicht die physische Anwesenheit der Person umfassen, erlaubt Litauen die Identifizierung durch direkte Bildübertragung:

1. Direkte Videoübertragung oder direkte Bildübertragung eines Personaldokuments plus mindestens einer qualifizierten elektronischen Signatur.
2. Direkte Videoübertragung oder direkte Fotoübertragung eines Personaldokuments und eines Gesichtsbildes.

Diese Lösungen werden hauptsächlich von Fintech-Unternehmen zur Erfüllung der Ant-Geldwäsche-Anforderungen und von spezifischen Dienstleistungs-Einzelhandelsunternehmen zur Kundenidentifizierung eingesetzt.

Litauen (und die baltischen Staaten im Allgemeinen) gelten als fintech- und startup-freundliche Rechtsumgebung und haben infolgedessen zahlreiche konkurrierende Produkte entwickelt, die es Interessenten ermöglichen, einen wesentlichen Teil ihrer Kundenidentifizierungs- und Anti-Geldwäsche-Technologien auszulagern.

Es gibt jedoch keine tatsächlichen Hindernisse für den Einsatz solcher Lösungen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, bei denen aus dem einen oder anderen Grund der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht möglich oder eingeschränkt ist. Die ordnungsgemäße Identifizierung kann an eine Drittpartei ausgelagert werden, welche die „Know Your Customer“-Dienste unter Wahrung der Interessen aller Partner erbringt.

Ein weiterer Bereich, in dem solche Lösungen einen positiven Impuls haben können, ist die Unternehmensführung und insbesondere Hauptversammlungen. Seit 2009 besteht nach litauischem Gesellschaftsrecht die Möglichkeit, an Hauptversammlungen über elektronische Kommunikationsmittel teilzunehmen.

Doch obwohl diese Alternative bequem klingt, ist sie (zumindest bisher) nicht sonderlich populär, da nicht klar war, wie die Identität eines Aktionärs festgestellt und die Sicherheit der übermittelten Informationen gewährleistet werden kann. Bestehende Lösungen zur Fernidentifizierung können die Antwort auf diese Frage sein. Diese Möglichkeit hat in der gegenwärtigen COVID-19-Situation, in der die physische Teilnahme von über die ganze Welt verstreuten Aktionären nicht nur zu einer kostspieligen Unannehmlichkeit, sondern aufgrund weltweiter Reisebeschränkungen nun auch tatsächlich unmöglich geworden ist, an Bedeutung gewonnen.

Quellen:

Aktiengesellschaftengesetz der Republik Litauen;
Gesetz der Republik Litauen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU;

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.